Spruch:
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf "***** Verlags GmbH & Co KG" berichtigt.
2. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Beklagte hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem. § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva).
Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab:
Rechtliche Beurteilung
§ 26 MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, daß das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, daß die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen.
Tatsächlich mißt der durchschnittliche Zeitungsleser einem Beitrag,
den er für eine von der Redaktion verantwortete Berichterstattung
hält, wesentlich mehr Glaubwürdigkeit zu als einer Werbung (EvBl
1991/79). Im Hinblick auf diesen offenkundigen Gesetzeszweck sind
unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und
Berichten" nur solche zu verstehen, die ihrem Inhalt nach (auch) als
redaktionelle Beiträge verstanden werden können (stRsp ua MR 1992, 75
- Tips der Woche mwN; WBl 1994, 282 - Top News; MR 1997, 161 -
Smokebusters ua), weshalb sie dann, wenn sie vom Publikum schon nach
ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden, nicht
der Kennzeichnungspflicht unterliegen (MR 1990, 237; ÖBl 1992, 205 =
MR 1992, 255 [Korn] - redaktionelle Zugaben mwN). Eine
Wettbewerbsmaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen
nicht erkennbar wird, ist als Verstoß gegen § 26 MedG und damit auch
als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu beurteilen (SZ 65/122 = ÖBl 1992, 265
= MR 1992, 207 [Korn] - Product Placement; ÖBl 1992, 205 = MR 1992,
255 [Korn] - redaktionelle Zugaben mwN; WBl 1994, 34 = RdW 1994, 49 = ecolex 1993, 35 - Singer-Werbung ua).
Die Prüfung, ob die Kennzeichnung der im § 26 MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann ebenso wie die Frage, wann durch "Ausgestaltung oder Anordnung" einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden, immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (MR 1991, 75 = WBl 1991, 73 - Z-Ratgeber; MR 1992, 75 - Tips der Woche; WBl 1994, 282 - Top News; MR 1993, 153 [Korn] - Reform-Ministerium; WBl 1994, 34 = RdW 1994, 49 = ecolex 1993, 35 - Singer-Werbung; MR 1997, 161 - Smokebusters).
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen des von der zitierten Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstabes (vgl dazu auch MR 1991, 209 - K-Service; MR 1992, 39 - Initiative des Gesundheitsministers; ÖBl 1992, 205 = MR 1992, 255 [Korn] - redaktionelle Zugaben mwN) zum Erfordernis des Ausschlusses jeglichen Zweifels über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung, wenn sie die Auffassung des Erstgerichtes teilt, mit dem beanstandeten Artikel werde - insbesondere angesichts dessen Bezeichnung als "report" sowie der nur unauffälligen Plazierung des Logo der Zementindustrie, mag dieses auch branchenbekannt sein - selbst beim angesprochenen Fachpublikum der Eindruck eines redaktionellen Beitrages erweckt. Aktenwidrig ist die Behauptung der Beklagten, die Entgeltlichkeit der Einschaltung sei nicht bescheinigt, hat doch das Erstgericht ausführlich begründet, aufgrund welcher Bescheinigungsmittel es zur Überzeugung der Entgeltlichkeit gelangt ist (S. 3 des Beschlusses vom 26. 3. 1998).
Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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