OGH 7Ob48/99f

OGH7Ob48/99f9.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Joachim D*****, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider den Antragsgegner Albin E*****, vertreten durch Dr. Gisulf Konrad, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Einräumung eines Notweges, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17. Dezember 1998, GZ 54 R 210/98y-43, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 2. November 1998, GZ 1 Nc 214/96x-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Über Antrag des Antragstellers räumte das Erstgericht dem jeweiligen Eigentümer des Gst 450 GB 85015 I***** auf der Liegenschaft des Antragsgegners in EZ 28 GB 85015 I***** hinsichtlich des darin vorgetragenen Gst 451/1 als dem dienenden Gut nach dem Notwegegesetz (NWG) die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes in dem für die ordentliche Bewirtschaftung des herrschenden Grundstückes notwendigen Ausmaß wie in dem zum integrierenden Bestandteil des Beschlusses erklärten Lageplan dargestellt ein und verpflichtete den Antragsteller, dem Antragsgegner binnen vier Wochen einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 3.996 zuzüglich der Verfahrenskosten zu bezahlen.

Das Rekursgericht gab dem vom Antragsgegner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 260.000 nicht übersteigt; der Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rekursgründe nach § 15 Z 1 bis 4 AußStrG gestützte außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Rekurs- und des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß der Antrag auf Notwegeinräumung als sachlich nicht gerechtfertigt abgewiesen, in eventu die Nichtigkeit des Verfahrens ausgesprochen und der Antrag zurückgewiesen werde; weiters wird auch hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel mit den Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage:

Nach § 9 Abs 3 NWG finden auf das Verfahren betreffend die Einräumung von Notwegen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung. Mangels abweichender Regelung des Rechtsmittelverfahrens im § 16 leg cit sind für den Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes an den Obersten Gerichtshof die Bestimmungen der §§ 14 ff AußStrG maßgebend. Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG; ausführlich auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 5 A, 7 f und 28).

Dasselbe gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Abänderung des Ausspruches zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel nach der Rechtsprechung verbesserungsfähig ist (EvBl 1998/139).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Aus diesen Erwägungen waren die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

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