OGH 11Os171/98-8 (11Os172/98)

OGH11Os171/98-8 (11Os172/98)2.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred L***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 29. Juli 1998, GZ 14 Vr 1315/97-21, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 494a Abs 4 StPO), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Bierlein, und des Verteidigers Dr. Lehofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten,

I zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und der Angeklagte in Neubemessung der Strafe nach § 156 Abs 2 StGB, gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9. Februar 1998, GZ 12 Vr 316/96-39, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;

II den

Beschluß

gefaßt:

Vom Widerruf der mit dem obbezeichneten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht wird abgesehen.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Beschwerde auf diesen Beschluß verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred L***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9. Februar 1998, GZ 12 Vr 316/96-39, zu einer Zusatzstrafe von sechs Monaten verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von vier Monaten "gemäß §§ 43a Abs 3, 43 Abs 1 StGB" unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. In der zitierten Vorverurteilung war über Manfred L***** eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten ausgesprochen worden, wovon unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB vierzehn Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden waren.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Zusatzstrafe hat das Erstgericht, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht rügt, seine gesetzliche Strafbefugnis überschritten. Denn jedes einzelne der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Erkenntnisse enthält nach gesicherter Rechtsprechung (swN Leukauf/Steininger Komm3 RN 13; Foregger/Kodek StGB6 Anm III, je zu § 43a; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 31 E 55a; 15 Os 91/91; 13 Os 62/91; 14 Os 23, 24/92; 15 Os 132, 133/98 uva) einen selbständigen Strafausspruch, der - abgesehen von der Beschränkung der Strafhöhe - keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung unterliegt. Aus dieser Sicht mangelt es dem gegenständlichen Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aber der gesetzlichen Basis, weil die Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB für eine derartige Strafteilung explizit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten postuliert.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (welche mit ihrer Berufung eine Erhöhung des Strafmasses unter Ausschaltung deren bedingten Nachsicht anstrebt), war somit das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO die Strafe neu zu bemessen.

Dabei wurde unter Einbeziehung der zu beachtenden Vortaten das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet, während dem Angeklagten als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, mit welchem die von ihm begangenen Straftaten in auffallendem Widerspruch stehen und das weitgehende, für die Wahrheitsfindung wesentliche Geständnis zuzubilligen war.

Auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß der dem Angeklagten anzulastende Deliktsbetrag nicht die vom Schöffengericht angenommene Höhe erreicht, weil die Bezahlung bereits bestehender eigener Verbindlichkeiten oder für die Realisierung der in Rede stehenden Forderung notwendiger Aufwendungen (siehe US 8 Pkt 3, 4, 6 und 7) - wodurch aber die qualifikationsbestimmende Wertgrenze von 500.000 S nicht in Frage gestellt wird - dem Angeklagten nicht als Vermögensverringerung zuzurechnen ist, wiegt das verwirklichte Tatunrecht und das Ausmaß der Schuld so schwer, daß mit Rücksicht auf die Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten eine Zusatzstrafe von acht Monaten gerechtfertigt erscheint, wobei aus Gründen der Spezialprävention der Vollzug nur eines Teiles dieser Strafe erforderlich ist und damit auch Überlegungen der Generalprävention Genüge getan wird, welche andererseits einen weiterreichenden unbedingten Strafvollzug zur Erreichung der Strafzwecke nicht erfordern.

Diese Gründe machen - der Auffassung der Staatsanwaltschaft zuwider - auch einen Widerruf der mit dem Vorurteil gewährten teilbedingten Strafnachsicht nach § 55 StGB entbehrlich.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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