OGH 6Ob326/98d

OGH6Ob326/98d25.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des zum Zeitpunkt der Einleitung des Unterhaltsherabsetzungsverfahrens minderjährigen Peter B*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters, Ing. Franz D*****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. Oktober 1998, GZ 45 R 636/98g-98, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 29. Juli 1998, GZ 10 P 1409/95m-94, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 10. 12. 1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Döbling zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unterhaltsansprüche sind Ansprüche rein vermögensrechtlicher Natur, bei denen das Gericht zweiter Instanz keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 13 Abs 2 AußStrG vorzunehmen hat, weil der Wert nach § 58 Abs 1 JN zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben ist (1 Ob 114/98s; 6 Ob 327/98a uva). Das Rekursgericht hat hier über den Herabsetzungsantrag des unterhaltspflichtigen Vaters von 5.600 S auf 3.800 S monatlich ab 1. 7. 1995 entschieden. Daraus ergibt sich, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes unter 260.000 S liegt. Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zugelassen.

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und Abs 4 leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 114/98b).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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