OGH 3Ob52/99i

OGH3Ob52/99i24.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hans P*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 27.892,30 s. A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 15. Jänner 1999, GZ 1 R 17/99d‑38, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 10. Dezember 1998, Jv 259/97‑35, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00052.99I.0224.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

 

Begründung:

 

Mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes wurde der erstinstanzliche Beschluß, mit dem ein Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde, bestätigt.

 

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (JBl 1980, 487 ua). Der Revisionsrekurs ist daher als gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Revisionsrekurswerberin wird darauf hingewiesen, daß bei weiterer Ergreifung unzulässiger Rekurse an den Obersten Gerichtshof die Verhängung von Mutwillensstrafen nach § 78 EO§ 528 Abs 4 ZPO angezeigt erscheinen könnte.

 

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