European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00052.99I.0224.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes wurde der erstinstanzliche Beschluß, mit dem ein Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde, bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (JBl 1980, 487 ua). Der Revisionsrekurs ist daher als gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Revisionsrekurswerberin wird darauf hingewiesen, daß bei weiterer Ergreifung unzulässiger Rekurse an den Obersten Gerichtshof die Verhängung von Mutwillensstrafen nach § 78 EO, § 528 Abs 4 ZPO angezeigt erscheinen könnte.
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