Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht sprach dem einstweiligen Sachwalter des Betroffenen für dessen Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren S 3.248,74 zu, wies aber das Mehrbegehren des Sachwalters auf Zuspruch weiterer Kosten im Betrag von S 28.461,60 - für die Vertretung des Betroffenen in einem Führerscheinentziehungsverfahren - ab.
Das Rekursgericht sprach dem einstweiligen Sachwalter auch die ihm vom Erstgericht verwehrten Kosten von S 28.461,60 zu und verfügte, daß der Betroffene den gesamten Entlohnungsanspruch binnen 14 Tagen zu bezahlen habe. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Betroffenen gegen diesen Beschluß des Gerichts zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs, mit dem er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt, ist nicht zulässig.
Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1 Ob 2007/96w mwN; 1 Ob 600/95; EFSlg 76.506). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird; auch bei der Bestimmung der Kosten eines Rechtsanwalts, der im Rahmen einer Sachwalterschaft tätig wird, handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt (1 Ob 2007/96w mwN). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen wäre.
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs des Betroffenen ist zurückzuweisen.
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