OGH 1N505/99

OGH1N505/9923.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1) H*****, und 2) S*****, beide vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte-OEG in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien V.***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 123,500.000 S sA infolge Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in Ansehung des Verfahrens über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien (7 Ob 369/98k) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts vom 15. Mai 1998, GZ 4 R 52/98s und 4 R 53/98p-37, womit der Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 27. Jänner 1998, GZ 18 Cg 148/97x-7, abgeändert wurde, und der außerordentlichen Revision der beklagten Partei (7 Ob 368/98p) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 28. Oktober 1998, GZ 4 R 108/98a-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. März 1998, GZ 18 Cg 148/97x-25, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung

Das Oberlandesgericht Wien änderte in seiner Rekursentscheidung vom 15. Mai 1998 den Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 27. Jänner 1998 ab und bestätigte in seiner Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 1998 das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. März 1998. Ferner sprach es in der Rekursentscheidung die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses und in der Berufungsentscheidung die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision aus.

Gegen die Rekursentscheidung wendet sich der ordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien, die eine Revisionsrekursbeantwortung erstattete, wird dabei von Rechtsanwalt Mag. Thomas Mayer vertreten. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei, die dabei von Rechtsanwalt Dr. Hans Pfersmann vertreten wird.

Die Rechtssache fiel nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 7. Senat an. Dessen Vorsitzender ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. *****.

Mit Befangenheitsanzeige vom 9. Februar 1999 teilte der Vorsitzende des 7. Senats mit, seine Familie sei in letzter Zeit "infolge vielfacher kultureller und musikalischer Aktivitäten mit der ebenfalls sehr kunstliebenden und kunstverständigen Familie des Rechtsanwaltes Dr. Hans Pfersmann immer näher bekannt" geworden. Dieser Rechtsanwalt habe sich "auch in dankenswerter Weise für die musikalische Karriere" seiner drei Kinder verwendet. Es sei "zu gegenseitigen Besuchen und zu persönlicher Verbundenheit" gekommen, "die über das Maß des sonst mit Rechtsanwälten gepflegten guten Kontaktes" hinausgingen. Dieses außerordentlich gute Verhältnis seiner "gesamten Familie zur Familie Dris. Pfersmann" und insbesondere auch seine eigene Verbundenheit mit dem Vertreter der beklagten Partei (im Revisionsverfahren) sei ferner "bei verschiedenen kulturellen Gelegenheiten nach außen in Erscheinung" getreten. Das könne den Anschein erwecken, er sei gegenüber der beklagten Partei und ihrem Vertreter (im Revisionsverfahren) "nicht mehr völlig unbefangen".

Diese Befangenheitsanzeige wurde dem nach Pkt. VII. C) 2. der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs 1999 zuständigen 1. Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Ein Befangenheitsgrund ist gewöhnlich zu bejahen, wenn - wie hier - ein Richter seine Befangenheit selbst anzeigt (1 N 556/93; EFSlg 66.836; Fasching, LB2 Rz 164). Überdies ist in privaten persönlichen Beziehungen eines nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Richters zum Vertreter einer Prozeßpartei ganz allgemein ein Befangenheitsgrund zu erblicken (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 19 JN).

Die vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** angezeigten Umstände über die Intensität seiner privaten Beziehungen zu einem der Prozeßbevollmächtigten der beklagten Partei stellen daher einen zureichenden Grund dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil sie tatsächlich den Anschein erwecken können, er werde sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen (§ 19 Z 2 JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden (1 N 556/93; EFSlg. 63.892 uva).

In der vorliegenden Rechtssache ist daher die Befangenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** auszusprechen.

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