Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorab wird klargestellt, daß das Erstgericht die einstweilige Verfügung aufgrund der Tatsachenbehauptungen in der Klage (auf welche im Sicherungsantrag verwiesen wird) und der angebotenen Bescheinigungsmittel (insbesondere auch Beil/J) ohne Anhörung der Beklagten erließ. Daraus folgt aber, daß der Beklagten wegen des im Rekursverfahren bestehenden Neuerungsverbotes auf neuem, dem Klagevorbringen widersprechendem Vorbringen beruhende tatsächliche Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenannahmen des Erstgerichtes verwehrt sind. Es kann daher insoweit dahingestellt bleiben, ob das Rekursgericht derartige Einwendungen dem Rekurs der Beklagten unterstellte oder nicht. Daß aber die erstgerichtliche Feststellung, wonach die (von der Klägerin mit dem Alleinvertriebsrecht für Spanien betraute) Beklagte unter Bezugnahme auf das damals von der Klägerin verwendete Informationsblatt "1900" erklärte, sie werde dafür Sorge tragen, daß die darin dargestellten Beleuchtungskörper (ua die hier verfahrensbetroffenen Modelle) weder von ihr selbst, noch "durch eine Vermietung" (richtig und gemeint wohl: "durch ihre Vermittlung" - siehe Beil./J) nachgemacht werden, nicht zutreffe, hat die Beklagte tatsächlich nicht behauptet. Vielmehr hat sie dieser Vereinbarung (Zusage, Erklärung) mit - unzulässigem - neuem Vorbringen einen anderen Inhalt oder überhaupt wegen Irreführung, List, Sittenwidrigkeit ihres Inhalts usw mangelnden Bestand unterstellt. Bei der rechtlichen Beurteilung der Sache ist daher von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen auszugehen.
Danach ist aber die in der Rechtsprechung gedeckte rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz(en) nicht zu beanstanden, weil die Nachahmung eines fremden Produktes, das - nach der hier nicht weiter zu untersuchenden Behauptung der Beklagten - keinen Sonderschutz (etwa nach dem MschG, UrhG oder als Unternehmenskennzeichen) genießt, zwar nicht an sich bereits wettbewerbswidrig ist, es aber als Verstoß gegen § 1 UWG anzusehen ist, wenn - wie hier - Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung (Nachahmung) ergibt (für viele ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN).
Die Umstände des vorliegenden Verfahrens erfordern aber keine - weitere - Sachentscheidung über diese Frage.
Aus den dargelegten Erwägungen ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen.
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