OGH 10ObS30/99f

OGH10ObS30/99f18.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leo Z*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 1998, GZ 23 Rs 73/98a-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15. Jänner 1998, GZ 48 Cgs 224/96v-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur folgendes entgegenzuhalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten noch ein weiterer Beweis (Einvernahme der Gattin des Klägers) zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Im übrigen kann auch die Rechtsrüge nicht behandelt werden, weil sie neuerlich den festgestellten Umfang des beim Kläger erforderlichen Pflegeaufwandes in Frage stellt. Mit diesen Ausführungen versucht der Kläger in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Eine - ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen - gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt nicht vor. Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

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