Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.725,-- (darin S 3.787,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 21. 9. 1987 wurde der damals knapp 23jährige Beklagte als Radfahrer von einem Klein-LKW niedergestoßen und lebensbedrohlich verletzt. Das Alleinverschulden trägt der Lenker des Klein-LKW. Der Beklagte, dessen Persönlichkeit bleibend schwerstens beeinträchtigt ist, ist ständig an das Bett bzw an den Rollstuhl gefesselt und zum Pflegefall geworden; er muß rund um die Uhr betreut werden.
Mit der am 5. 4. 1990 beim Landesgericht für ZRS Graz eingebrachten Klage 23 Cg 105/90 begehrte der nun Beklagte als Kläger die Verurteilung 1. des Lenkers, 2. des Halters und 3. der nunmehrigen klagenden Partei als Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeuges zur Unfallszeit zur ungeteilten Hand - unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen - zur Zahlung von 1. S 2,522.466,73 samt Anhang (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Pflegekosten, Verdienstentgang, Heilbehelfe, Barauslagen und Heilungskosten); 2. eines monatlichen Verdienstentganges von S 6.061,50 ab 15. 3. 1990 und 3. eines monatlichen Pflegekostenaufwandes von S 35.000,-- ab 15. 3. 1990.
Außerdem wurde ein Feststellungsbegehren erhoben; der darauf bezughabende Punkt 4. des Klagebegehrens lautete wie folgt:
"Es wird dem Kläger gegenüber festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 21. 9 1997 haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der sich aus dem Versicherungsvertrag für den LKW ... ergebenden Versicherungssumme begrenzt ist."
Des weiteren erfloß in der genannten Tagsatzung ein Anerkenntnisurteil, daß
1. die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig sind, dem Kläger einen Betrag von S 533.334,-- samt 4 % Zinsen seit 5. 4. 1990 zu bezahlen und
2. dem Kläger gegenüber festgestellt wird, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche des Klägers im Ausmaß von zwei Drittel aus dem Verkehrsunfall vom 21. 9. 1987 haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der sich aus dem Versicherungsvertrag für den LKW ergebenden Versicherungssumme begrenzt ist.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. 9. 1990 erfloß im Hinblick auf die Erklärung der beklagten Parteien, auf die Einwendung eines Mitverschuldens des Klägers am Zustandekommen des Unfalles zu verzichten, ein weiteres Anerkenntnisurteil, daß
1. die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig sind, dem Kläger einen Betrag von S 416.666,-- samt 4 % Zinsen seit 5. 4. 1990 binnen 14 Tagen zu bezahlen und
2. dem Kläger gegenüber festgestellt wird, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 21. 9. 1987 im Ausmaß eines weiteren Drittels, somit insgesamt zu 100 % haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der sich aus dem Versicherungsvertrag für den LKW ergebenden Versicherungssumme begrenzt ist.
Diese beiden Anerkenntnisurteile erwuchsen in Rechtskraft.
Der Kläger dehnte sein Begehren auf Ersatz der Pflegekosten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2. 7. 1991 auf monatlich S 52.500,-- aus (= S 55.000,-- abzüglich Hilflosenzuschuß von S 2.500,--) ab 15. 3. 1990.
Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25. 11. 1991, 23 Cg 105/90-35, wurde über die restlichen Schadenersatzansprüche abgesprochen. Einer dagegen von den drei in diesem Verfahren beklagten Parteien erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. 7. 1992, 2 R 31/92, teilweise Folge gegeben.
Der dagegen erhobenen Revision der beklagten Parteien wurde vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 60/92 teilweise Folge gegeben. Die vorinstanzlichen Urteile wurden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt lautet:
"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zusätzlich zu dem mit Anerkenntnisurteil vom 30. 4. 1990 (ON 8) zugesprochenen Betrag von S 533.334,-- samt 4 % Zinsen seit 5. 4. 1990 und zusätzlich zu dem mit weiterem Anerkenntnisurteil vom 18. 9. 1990 (ON 19) zugesprochenen weiteren Betrag von S 416.666-- samt 4 % Zinsen seit 5. 4. 1990 einen weiteren Betrag von S 1,050.887,56 samt 4 % Zinsen seit 5. 4. 1990 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen monatlichen Verdienstentgang von S 6.160,50 ab 15. 3. 1990 zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen, die in Zukunft fällig werdenden Beträge jeweils monatlich im nachhinein bei sonstiger Exekution.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen monatlichen Pflegekostenaufwand von S 52.500,-- ab 15. 3. 1990 zu ersetzen, und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen, die übrigen Beträge jeweils zum Monatsende bei sonstiger Exekution.
4. Das Mehrbegehren auf Bezahlung eines weiteren Betrages von S 500.000,-- (Schmerzengeld) samt 4 % Zinsen seit 5. 4. 1990 wird abgewiesen."
Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur mehr die Höhe des Schmerzengeldes und der monatlichen Pflegekostenrente.
Nun erhebt die ehemals drittbeklagte Partei gegen den ehemaligen Kläger die vorliegende Klage und begehrt festzustellen, daß sie nicht verpflichtet ist, ihm aus Anlaß des Unfalls vom 21. 9. 1987 auch nach Erschöpfung der Haftpflichtversicherungssumme des am Unfallstag für den LKW bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag weiteren Ersatz von Verdienstentgang und Pflegekosten zu leisten. In der Schadenersatzklage 23 Cg 105/90 des Landesgerichtes für ZRS Graz sei ausgeführt worden, daß die dort zweitbeklagte Partei "als Halter" und die drittbeklagte Partei "als Haftpflichtversicherer im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages" hafteten. Im Punkt 4. des Urteilsbegehrens der Klage im erwähnten Vorprozeß sei die Feststellung der Haftung der dort beklagten Parteien für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche des dortigen Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 21. 9. 1987, "wobei die Haftung der drittbeklagten Partei (= nun klagende Partei) mit der sich aus dem Versicherungsvertrag für den LKW ergebenden Versicherungssumme begrenzt ist" verlangt. Für die nunmehrige klagende Partei (drittbeklagte Partei im Vorprozeß) sei aufgrund des Vorbringens des nunmehrigen Beklagten (Kläger im Vorprozeß) - insbesondere auch aufgrund der Formulierung des Feststellungsbegeh- rens - vollkommen klar gewesen, daß der Verunglückte damals die drittbeklagte Partei lediglich aufgrund ihrer Funktion als Haftpflichtversicherung des schadenstiftenden LKW habe in Anspruch nehmen wollen, daß ihre Haftung für Ansprüche des Geschädigten lediglich im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages herangezogen würde und ihre Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens durch den Versicherungsvertrag bzw die Haftpflichtversicherungssumme für den Unfalls-LKW beschränkt sein sollte. Nach der Klagserzählung und dem Urteilsbegehren (im Vorprozeß) sei eine Einwendung dahin, daß die Versicherung für Verdienstentgang und Pflegekosten gleichfalls nur im Rahmen der Versicherungssumme zu haften hätte, überflüssig erschienen. Die vereinbarte Versicherungssumme von S 10,000.000,-- sei nahezu erschöpft; die nunmehrige Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ihre Leistungsverpflichtung dem Geschädigten gegenüber mit der Erschöpfung der Haftpflichtversicherungssumme für den am Unfall beteiligten LKW ende.
Der Beklagte wendete ein, gemäß § 155 VersVG sei die Rente nur in betraglicher, nicht aber in zeitlicher Hinsicht zu kürzen. Der Versicherer müsse im Schadenersatzprozeß behaupten und beweisen, daß die Summe zur Begleichung der Rente nicht ausreiche. Ein solcher Einwand sei im Vorprozeß nicht erhoben worden. Eine Berücksichtigung eines derartigen Einwandes in einem späteren Verfahren sei nicht zulässig.
Die klagende Partei erwiderte, daß das Anerkenntnisurteil vom 18. 9. 1990, das im Jahre 1991 ergangene (End-)Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 60/92) Teile eines einheitlichen Ganzen, nämlich der urteilsmäßigen Erledigung der gegen sie (= drittbeklagte Partei im Vorprozeß = Haftpflichtversicherer) erhobenen, ein viergliedriges Klagebegehren aufweisenden Schadenersatzklage seien. Die beiden Rentenbegehren seien zu Punkt 2. und 3. und das Feststellungsbegehren zu Punkt 4. des ursprünglich einheitlichen Urteilsbegehrens erhoben worden. Der Zeitpunkt der Erledigung des Feststellungsbegehrens und der hievon abweichende Zeitpunkt der Erledigung des Rentenbegehrens ändere nichts an der einheitlichen Klage, in deren Systematik das Feststellungsbegehren den beiden Rentenbegehren nachgestellt gewesen sei. Die Frage der Haftung über die Versicherungssumme hinaus sei im Vorprozeß nicht erörtert worden, weil der Geschädigte die Haftung der Versicherung für künftige Ansprüche nach dem Wortlaut des Feststellungsbegehrens nur nach Maßgabe der Versicherungssumme in Anspruch habe nehmen wollen. Im Hinblick darauf, daß der Geschädigte die damals drittbeklagte Partei und nunmehrige klagende Partei nur in ihrer Funktion als Versicherer des schadensbegründenden Fahrzeuges in Anspruch genommen habe, sei eine zusätzliche Einwendung, daß auch die Rentenansprüche des nunmehrigen Beklagten auf den Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages begrenzt seien, entbehrlich gewesen, weil die rechtserzeugenden Tatsachenbehauptungen des Geschädigten in seiner Klage des Vorprozesses vollkommen eindeutig und unmißverständlich auf den "Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages" (und damit die Versicherungssumme) abgestimmt gewesen seien. Der Geschädigte sei verpflichtet, Sozialversicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Es sei für die nunmehrige klagende Partei unverständlich, daß er einen solchen Rechtsanspruch auf Pflegegeld von mehr als S 20.000,-- monatlich nicht konsumiere. Es dürfe nicht übersehen werden, daß Fahrzeuglenker und Fahrzeughalter dem Geschädigten weiterhin, und zwar ungekürzt für alle Ersatzansprüche aus diesem Unfall ersatzpflichtig seien. Die Berufung des Beklagten darauf, daß die Versicherung ihm die Versicherungssumme nicht ungekürzt hätte ausbezahlen dürfen und § 155 VersVG zu beachten gehabt hätte, widerspreche den guten Sitten. Im Vorprozeß sei von der damals drittbeklagten (und nun klagenden) Partei nicht erkannt worden, daß die Versicherungssumme nicht ausreichen würde, habe sie doch von einer weitgehend reduzierten Lebenserwartung des Geschädigten ausgehen und annehmen müssen, daß die Rentenzahlungen in der Haftpflichtversicherungssumme Deckung fänden. Sie habe auch im Vorprozeß keine Gelegenheit gehabt, einen Verteilungsplan zu erstellen. Die Ausdehnung des Klagebegehrens auf eine Rente von S 52.500,-- monatlich sei unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erfolgt. Die Erstellung eines Verteilungsplanes hätte umfangreicher versicherungsmathematischer Berechnungen bedurft, die ad hoc unmöglich gewesen wären. Der Geschädigte habe es vorgezogen, monatliche Leistungen von ca S 60.000,-- zu konsumieren. Er und seine Sachwalterin hätten die Möglichkeit gehabt, die zufließenden Gelder gewinnbringend anzulegen. Es sei nicht anzunehmen, daß der Betrag von S 60.000,-- verbraucht wurde.
Der Beklagte stellte die Erschöpfung der Haftpflichtversicherungssume und den Umstand außer Streit, daß die Versicherungssumme nicht ausreichen werde und angenommen worden sei, daß die Lebenserwartung des Geschädigten weitgehend reduziert sei und daher die zu leistende Rentenzahlung in der Haftpflichtversicherungssumme Deckung finde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und folgerte rechtlich, daß die Rechtskraft eines Urteiles auch dann binde, wenn es von Amts wegen wahrzunehmenden Bestimmungen zwingenden Rechts widerspreche, daß im genannten Urteil die Haftung der (nun) klagenden Partei für Pflegekosten und Verdienstentgang im Gegensatz zur Feststellung der Haftung für künftige Schäden nicht begrenzt ist und ein Einwand, daß die Versicherungssumme zur Deckung der Ansprüche nicht ausreiche, (im Vorprozeß) nicht erhoben worden sei. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 155 VersVG sei ein zweifacher. Die genannte Bestimmung schütze den geschädigten Dritten, dessen Versorgung gewährleistet werden solle und weiters auch den Versicherungsnehmer, wenn er nach dem Verbrauch der Versicherungssumme die volle Rentenlast alleine tragen müßte. Selbst wenn der Geschädigte mit einer monatlichen Vollzahlung der Rente einverstanden gewesen wäre, was nicht habe festgestellt werden können, gebe es keine Anhaltspunkte, daß der Versicherungsnehmer mit einer monatlichen Vollzahlung der Rente einverstanden gewesen wäre. Die Bezugnahme des Gesetzes "auf den Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" stelle klar, daß die beklagte Versicherung dem Klagsanspruch alle im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages möglichen Einwendungen entgegenhalten könne. Die dem Klagsanspruch entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des klagenden Geschädigten nicht aus, könne nur in dem jeweiligen Schadenersatzprozeß geprüft und nicht mehr in einer späteren Feststellungs- oder Oppositionsklage geltend gemacht werden. Dies vor allem deshalb, weil es sich bei der Höhe der Rente und der Versicherungssumme nicht um ungewisse Ereignisse handle, vielmehr um solche Tatbestände, die schon jetzt beurteilt werden könnten und müßten, da die mutmaßliche Lebensdauer auch später ein spekulatives Element sei, sodaß die Rechtskraft des unbegrenzten Rentenzuspruches diesem späteren Einwand entgegenstehe. Der Versicherer habe daher die im ursprünglichen Schadenersatzverfahren drohende Erschöpfung der Versicherungssumme einzuwenden und zur Vermeidung seines Ausschlusses mit diesem Vorbringen geltend zu machen und weiters diesen Einwand zu konkretisieren und Beweise anzubieten, was zB durch Vorlage eines konkreten, in Beachtung der §§ 155, 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen könne. Da die nun klagende Partei im damaligen Schadenersatzprozeß die mangelnde Deckung (des Schadens) in der Versicherungssumme weder behauptet noch durch Vorlage eines Verteilungsplanes bewiesen habe und der Urteilsspruch auch insbesondere zum Schutz des Versicherungsnehmers nicht im Sinne einer Beschränkung mit der Versicherungssumme iSd § 155 VersVG zu interpretieren sei, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen. Der Einwand der klagenden Partei auf Reduzierung ihrer Leistungspflicht im Hinblick auf die Bestimmungen über das Pflegegeld sei in einem auf Feststellung gerichteten Verfahren nicht zu erörtern.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte zur Rechtsfrage folgendes aus:
Der Regelungszweck des § 155 VersVG sehe vor, daß bei Unzulänglichkeit der Versicherungssumme die Rente bis zu deren Ende vom Versicherungsnehmer anteilig bezahlt werde. Für die Dauer der Rente sei (in erster Linie) der im Haftpflichturteil festgelegte Endpunkt maßgebend. Die Feststellung der Haftung sei auf den "Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" zu beschränken; mit anderen Worten, aus der "auf den Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" beschränkten Haftung ergebe sich, daß die Haftung auch bei Schädigung mehrerer Personen mit der Versicherungssumme beschränkt sei und eines entsprechenden Hinweises im Ausspruch über das Feststellungsbegehren nicht bedürfe. Diese für das Feststellungsbegehren geltende Haftungsbeschränkung beziehe sich nicht automatisch auf das Rentenbegehren. Die Versicherungsunternehmung, die sich gegenüber einem Klagsanspruch auf nicht ausreichende Deckungssumme berufe, habe diesen Einwand etwa durch Vorlage eines Verteilungsplanes zu konkretisieren. Die Rechtsprechung stehe auf dem Standpunkt, daß der im Einvernehmen mit der Versicherungsunternehmung mit den Hinterbliebenen des Dritten abgeschlossene Rentenvergleich die Schuldübernahme bezüglich der Unterhaltsverbindlichkeit des Versicherungsnehmers bedeute und die Versicherungssumme als Haftungsgrenze ausschalte. Dritter im Sinne des § 149 VersVG sei auch der Sozialversicherungsträger, auf den der Anspruch eines Geschädigten ganz oder teilweise übergegangen sei. Daraus könne gefolgt werden, daß diese Rechtsfolge der Ausschaltung der Versicherungssumme als Haftungsgrenze auch für ein Urteil gelte, mit dem eine Rentenverbindlichkeit rechtskräftig entschieden worden sei. Die dem Anspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung der Versicherungsunternehmung, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung nicht aus, könne nur im jeweiligen Schadenersatzprozeß und nicht in einem späteren Verfahren, insbesondere nicht im Exekutionsverfahren geprüft werden (SZ 50/79). Sinnähnlich argumentiere der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 239/61, wonach der Umstand, daß die Dauer der Rente nicht mit der mutmaßlichen Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten begrenzt werde, vom Schädiger nicht mehr mit Feststellungs- oder Oppositionsklage geltend gemacht werden könne.
Die im Feststellungsbegehren (Punkt 4. der Klage des Vorprozesses) ersichtliche Haftungsbeschränkung "mit der sich aus dem Versicherungsvertrag für den LKW ... ergebenden Versicherungssumme", beziehe sich somit nur auf das Feststellungsbegehren und nicht auf die Punkte 2. und 3. des viergliedrigen Klagebegehrens (Verdienstentgang, Pflegekosten); dies sei auch der Grund gewesen, daß der Oberste Gerichtshof in seinem nach der rechtskräftigen Erledigung des Feststellungsbegehrens erflossenen Urteil vom 25. 11. 1992, 2 Ob 60/92, eine solche Haftungsbeschränkung nicht ausgesprochen habe. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf die Ansicht des Erstgerichts, daß sie im Erkenntnisverfahren nicht den Einwand erhoben habe, daß die Versicherungssumme möglicherweise nicht ausreiche, meine, daß im Erkenntnisverfahren eine "theoretische Möglichkeit" kein hinreichender Grund für die Rentenkürzung gewesen wäre, dies vom damaligen Kläger (nun Beklagten) nicht akzeptiert worden wäre und auch das Gericht eine solche Möglichkeit nicht anerkannt hätte, sei sie darauf zu verweisen, daß sie schon im Erkenntnisverfahren die Lebenserwartung des Geschädigten von etwa 50 bis 55 Jahren unter Berücksichtigung der geltend gemachten Rentenansprüche hätte gehörig einschätzen müssen. Die nun in der Berufung dargelegte Mutmaßung, daß der Geschädigte vor Erreichen dieses Lebensalters etwa zufolge einer bei ihm wiederholt aufgetretenen Kieferluxation, wodurch der Zungengrund die Luftröhre verschließe, ersticken könnte, sei nicht geeignet, die im Vorprozeß vom Sachverständigen geschätzte Lebenserwartung des Geschädigten wegen eines mögichen Infektes bzw letaler Folgen einer Kieferluxation erheblich in Zweifel zu ziehen. Unter Zugrundelegung dieser Lebenserwartung (von 55 Jahren) hätte die klagende Partei unter Berücksichtigung des Rentenbegehrens schon im Vorprozeß erkennen können, daß die Haftpflichtversicherungssumme (auch unter Berücksichtigung der allfälligen Ansprüche der Sozialversicherung) nicht ausreichen könnte. Diesbezüglich hätte die Versicherungsunternehmung entsprechende Einwände auch zu konkretisieren gehabt. Daß die Versicherungsunternehmung "in Anbetracht der Vielzahl von Unsicherheitsfaktoren und Ungereimtheiten, die aufgrund ihrer Erkenntnis, daß der Beklagte mit einer wesentlich verkürzten Lebenserwartung (als 55 Jahre) zu rechnen habe, keine Rentenkürzung im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG vorgenommen hatte", sei eine der Versicherungsunternehmung allein zur Last fallende Fehleinschätzung.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sei nicht etwa die Geltung der Umstandsklausel, sondern die Feststellung, die Versicherung sei wegen Erschöpfung der Haftpflichtversicherungssumme nunmehr leistungsfrei. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 48/126, worin ausgesprochen worden sei, daß der Schuldner keinesfalls über die Mindestversicherungssumme hinaus hafte, sei insoweit für den Standpunkt der klagenden Partei nichts zu gewinnen, weil in erster Instanz nicht vorgebracht worden sei, daß die Versicherungssumme nicht ausreiche bzw gemäß § 156 Abs 3 VersVG zu verteilen sei. Die Argumentation des Obersten Gerichtshofs in der genannten Entscheidung, daß es Sache der beklagten Versicherung sei, im Fall künftiger Inanspruchnahme zu behaupten und zu beweisen, daß die Haftpflichtversicherungssumme allenfalls erschöpft sei, beziehe sich auf eine allfällige Inanspruchnahme aufgrund des Feststellungsbegehrens und sei für den vorliegenden Fall nicht heranzuziehen. Die von der klagenden Partei vermißten Feststellungen über die Lebenserwartung von 50 bis 55 Jahren und die Möglichkeit, daß der Beklagte vor Erreichen dieses Alters zufolge der wiederholt aufgetretenen Kieferluxation ersticke, relativ hoch einzuschätzen sei, seien insoweit entbehrlich, weil sie keinen Einfluß auf die in erster Instanz versäumte Behauptungs- und Beweispflicht der Versicherungsunternehmung hätten; daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Geschädigte im Vorprozeß sein Rentenbegehren erst unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz ausgedehnt habe. Eine Behauptung, daß die Deckungssumme für die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen (des Sozialversicherungsträgers) nicht ausreiche, wäre der Versicherungsunternehmung im Vorprozeß zumutbar gewesen. Insoweit hätte sie, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge folgend, auch Gelegenheit gehabt, in der Folge einen Verteilungsplan zu erstatten. Die von der klagenden Partei als überschießend und unrichtig beurteilte Argumentation des Erstgerichtes hinsichtlich der Interessen des Versicherungsnehmers sei nicht entscheidungswesentlich. Der nun geltend gemachte Anspruch erweise sich somit in seiner Gesamtheit als unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO lägen vor, zumal ungeachtet des Umstandes, daß das Berufungsgericht auf Lehre und Rechtsprechung zurückgreifen habe können, die aufgeworfenen versicherungsrechtlichen Fragen doch einer weiteren Ausformung durch das Höchstgericht zugänglich erschienen.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht zusammengefaßt geltend, eine Haftung ihrerseits über die Versicherungssumme hinaus bestehe schon deshalb nicht, weil sie durch den Beklagten nur in ihrer Funktion als Haftpflichtversicherer im Rahmen der Versicherungssumme für das Unfallsfahrzeug in Anspruch genommen worden sei und das aus der entsprechenden Klagserzählung abgeleitete Feststellungsbegehren eine solche Haftungsbeschränkung auch noch ausdrücklich festschreibe. Der Sachzusammenhang zwischen Klagserzählung und den hieraus abgeleiteten vier Gliedern des ursprünglichen Klagebegehrens könne nicht dadurch gelöst worden sein, daß das dem Leistungs- und Rentenbegehren nachgestellte Feststellungsbegehren nicht erst mit Endurteil, sondern bereits zuvor zufolge Anerkenntnisses mit Teilurteil erledigt worden sei. Verfahrensgegenständlich seien Schadenersatzansprüche, die von der Judikatur als Unterhaltsansprüchen vergleichbare Forderungen beurteilt würden. Auf derartige Ansprüche habe die Umstandsklausel Anwendung zu finden; die Erschöpfung der Versicherungssumme sei ein Umstand, der erst lange nach rechtskräftiger Beendigung des Schadenersatzprozesses eingetreten sei und eine Neubeurteilung der behaupteten Forderung gegenüber der Klägerin rechtfertige. Sie mache keine Rentenkürzung im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG, sondern das Erlöschen ihrer Leistungsverpflichtung zufolge Erfüllung derselben durch Bezahlung der gesamten Versicherungssumme geltend. Daß sie keine Rentenkürzung im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG vorgenommen habe, hindere sie nicht, nach gänzlicher Auszahlung der der Versicherungssumme entsprechenden Beträge dieses Faktum geltend zu machen. Eine Rentenkürzung wäre im Schadenersatzprozeß selbst noch gar nicht möglich gewesen, sie hätte überhaupt erst frühestens nach Rechtskraft der Entscheidung im Schadenersatzprozeß erfolgen können. Die Aufrechterhaltung des Begehrens auf Vollzahlung der Renten für Verdienstentgang und vermehrte Bedürfnisse sei sittenwidrig, weil der Beklagte die Klägerin mit seiner Klage von vornherein nur als Haftpflichtversicherer im Rahmen der Versicherungssumme in Anspruch genommen habe und die Feststellung ihrer Haftung für künftige Ersatzansprüche begrenzt auf die Versicherungssumme begehrt und erwirkt habe und andererseits der Beklagte durch die Vollzahlung der Rente und die Nichtanwendung der durch § 155 Abs 1 VersVG der Klägerin eingeräumten Kürzungsmöglichkeit in ganz erheblichem Umfang profitiert und wesentlich mehr erhalten habe, als er erhalten hätte, wäre eine Rentenkürzung im Schadenersatzprozeß eingewendet und durchgeführt worden. Der Beklagte werde durch die zur Erschöpfung der Versicherungssumme führende ungekürzte Auszahlung der Rente in keiner Weise benachteiligt, er habe hievon ausschließlich profitiert.
Hiezu wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 155 Abs 1 VersVG kann der Versicherungsnehmer, der dem Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet ist, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht. Die Bestimmung über die Rentenkürzung bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sondern ist auch dann von Bedeutung, wenn - wie es hier geschehen ist - in der Kfz-Pflichtversicherung der Dritte unmittelbar gegen den Versicherer vorgeht (SZ 50/79; RIS-Justiz RS0065801). Eine Abweichung von der Vorschrift des § 155 Abs 1 VersVG könnte nur mit Zustimmung aller Betroffenen erreicht werden (SZ 51/63; RIS-Justiz RS0080705).
Im Fall der Unzulänglichkeit der Versicherungssumme wäre bei Renten eine Rechtslage denkbar, nach welcher der Versicherer für die volle Rente solange Deckung geben müßte, bis die Versicherungssumme erschöpft ist; eine solche Rechtslage hielte offenbar die Klägerin für wünschenswert. Der Gesetzgeber hat in § 155 Abs 1 VersVG aber eine andere Regelung getroffen, um die Versorgung des geschädigten Dritten zu gewährleisten: Es ist versicherungsmathematisch die Rente festzustellen, deren Kapitalswert der in Betracht kommenden Versicherungssumme entspricht. Diese herabgesetzte Rente ist auch dann zu leisten, wenn die Versicherungssumme erschöpft ist. Das Gesetz will durch diese Vorschrift verhindern, daß ein Fall eintritt, in welchem für die Rente überhaupt keine versicherungsmäßige Deckung besteht (SZ 33/70; vgl RIS-Justiz RS0080716; Voit in Prölss/Martin, VersVG26 § 155 Rz 2 mwN). Um der Vorschrift des § 155 Abs 1 VersVG zu entsprechen, darf die Rente also nur in betraglicher, nicht aber in zeitlicher Hinsicht gekürzt werden (SZ 50/79; RIS-Justiz RS0080737).
Die dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung nicht aus, kann allerdings nur im jeweiligen Schadenersatzprozeß und nicht in einem späteren Verfahren geprüft werden. Hiebei muß der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klagsanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, diesen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten (SZ 50/79; RIS-Justiz RS0065841).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dieser Rechtslage folgendes: Der Wunsch der Rechtsmittelwerberin, nach Erschöpfung der Versicherungssumme ihre Zahlungen an den geschädigten Beklagten einstellen zu dürfen, widerspricht der Problemlösung, für die sich der Gesetzgeber in § 155 Abs 1 VersVG entschieden hat. Danach wäre nur eine betragliche, nicht aber eine zeitliche Rentenkürzung in Frage gekommen. Hiefür wäre es aber erforderlich gewesen, daß die - insoweit behauptungs- und beweispflichtige - Rechtsmittelwerberin schon im Schadenersatzprozeß die Unzulänglichkeit der Versicherungssumme einwendet, was sie nicht getan hat und im Wege einer späteren Feststellungsklage nicht mehr nachholen kann.
Dagegen spricht auch nicht, daß das Feststellungsbegehren im Vorprozeß eine Haftungsbeschränkung enthielt. Für das Rentenbegehren ist unabhängig davon § 155 Abs 1 VersVG zu beachten. Eine dieser Vorschrift entsprechende betragliche Rentenkürzung hat die Rechtsmittelwerberin im Vorprozeß aber nicht begehrt. Diese Unterlassung berechtigt sie nicht, nach Erschöpfung der Versicherungssumme ihre Leistungen zu beenden.
Ein Anwendungsfall der Umstandsklausel liegt beim hier zu beurteilenden Klagebegehren nicht vor. Wie der Unzulänglichkeit der Versicherungssumme Rechnung zu tragen ist, wurde im § 155 Abs 1 VersVG ausdrücklich geregelt und von der zitierten Rechtsprechung präzisiert. Da die Lebensdauer des Rentenberechtigten vorweg nicht bekannt ist, enthält die gesetzliche Regelung einer betraglichen Rentenkürzung schon an sich ein spekulatives Element (vgl Voit aaO).
Es trifft auch nicht zu, daß eine Rentenkürzung praktisch erst nach Rechtskraft der Entscheidung im Schadenersatzprozeß möglich gewesen wäre, weil die Höhe der Kapitalforderung erst dann feststand. Es wäre Sache der Rechtsmittelwerberin gewesen, im Vorprozeß die Einwendung der Unzulänglichkeit der Versicherungssumme zu erheben und so weit zu konkretisieren, daß das Erstgericht in seiner Entscheidung eine Rentenkürzung unter Berücksichtigung der von ihm zugesprochenen Kapitalbeträge hätte vornehmen können.
Schließlich ist auch die geltend gemachte Sittenwidrigkeit nicht zu erkennen. Daß es die Rechtsmittelwerberin unterlassen hat, in unrichtiger Einschätzung der Lebensdauer des Beklagten für sie - bei nachträglicher Betrachtung - günstige Tatsachen geltend zu machen (vgl ZVR 1982/283 mwN), kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden.
Die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung 7 Ob 67/83 = VersR 1984, 1201 betraf im übrigen - anders als hier - einen Fall nachträglicher Rentenkürzung und wich von den in SZ 50/79 dargelegten Grundsätzen nicht ab. Mit der Entscheidung SZ 48/126 hat sich bereits das Berufungsgericht befaßt; sie betraf kein Rentenbegehren, sondern eine Kapitalforderung. Die in der Revision ebenfalls zitierten Ausführungen aus 2 Ob 254/74 = ZVR 1975/198 haben nicht das im vorliegenden Fall bedeutsame Problem der Unzulänglichkeit der Versicherungssumme zum Gegenstand.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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