Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Drago T***** wurde des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 (erg: dritter Fall) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. Jänner 1998 in Ansfelden dadurch, "daß er im PKW des Sasa V*****, der 991 Gramm Kokain (entsprechend 521 Gramm Reinsubstanz) an einen Suchtgiftkäufer namens Mario Y verkaufen wollte, von Vöcklabruck nach Ansfelden als Beifahrer mitfuhr, um Sasa V***** den Weg von Vöcklabruck nach Ansfelden zu zeigen, und nach Besichtigung des Kokains und Testung der Ware durch Mario Y im PKW mit dem Kokain verblieb, während Sasa V***** mit Mario Y das Kaufgeld besichtigen wollte, dazu beigetragen, daß Sasa V***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der großen Menge übersteigende Menge in Verkehr zu setzen, wobei die Tat beim Versuch blieb".
Dagegen richtet sich die auf die Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit, teils auch Aktenwidrigkeit der Gründe.
Diese Formalgebrechen würden - so die Beschwerde - unter anderem deshalb vorliegen, weil das Erstgericht davon ausgegangen sei, daß der Angeklagte mit (dem unmittelbaren Täter) Sasa V***** mitgefahren sei, um "einen großen Parkplatz" zu suchen, wogegen sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde (S 247/I) deutlich ergebe, daß er nicht den Weg zu einem "großen Parkplatz", sondern nur zu der am Stadtrand von Vöcklabruck befindlichen "Parkplatz-Straße" zeigen sollte. Abgesehen von der offenkundigen Unerheblichkeit dieses Details ist der Beschwerde zu erwidern, daß sie selbst nicht ganz aktengetreu argumentiert. Denn der Angeklagte hat gar wohl von einem "Parkplatz" gesprochen, den er dann als "Parkplatz-Straße" benannte.
Keine für den Schuldspruch wesentliche Tatsache betrifft auch die Beschwerdebehauptung, daß "Schnee" im serbokroatischen Sprachraum keine Bezeichnung für Drogen sei, geht doch das Urteil davon aus, daß "Schnee" das deutsche Tarnwort ist. Im übrigen würde dies der Feststellung, dem Angeklagten sei dieser deutsche Ausdruck (dennoch) bekannt gewesen, nicht entgegenstehen (US 10, 14).
Der Beschwerde zuwider sind aber auch die Feststellungen, der Angeklagte sei im vollen Umfang vom Kokaingeschäft informiert gewesen, und sein (zumindest bedingter) Vorsatz habe auch das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) umfaßt, unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse, insbesondere auch der in der Rechtsmittelschrift bezeichneten Aussage des Sasa V***** umfassend begründet; daß der verdeckte Ermittler mit seinen Angaben, deren unterbliebene Berücksichtigung die Beschwerde - fälschlich, siehe US 12, 13 - bemängelt, zur Klärung dieser Frage nichts Wesentliches beitragen konnte, räumt sie selbst ein.
Die Beschwerdebehauptung (nominell Z 5, sachlich Z 9 lit a), den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte vom Kokainhandel erfahren habe, ignoriert, daß die Tatrichter von dessen entsprechender Kenntnis bereits vor der Abfahrt (des Suchtgifttransports) in Vöcklabruck ausgegangen sind (US 8 ff, insbes. US 9 unten). Damit ist aber die (Rechts-)Rüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Gleiches trifft für den ebenfalls in der Mängelrüge erhobenen, inhaltlich eine Rechtsrüge darstellenden Einwand zu, das Urteil enthalte keine Konstatierung, worin die angebliche Bestärkung für den Zeugen V***** gelegen haben soll, weil der Umstand alleine, daß der Angeklagte diesen als Beifahrer begleitet und anschließend im PKW verblieben sei, mangels Bestärkung dessen Tatentschlusses weder eine physische oder psychische Förderung dessen Straftat darstelle.
Entgegen der Prozeßordnung, die bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes die strikte Orientierung am gesamten festgestellten Sachverhalt fordert, übergeht die Beschwerde die Feststellung, daß der Angeklagte seinen (kausalen) Tatbeitrag (ua) dadurch geleistet hat, daß er dem (unmittelbaren Täter) Sasa V***** den Weg zeigte (US 12 Mitte).
Die Strafbemessungsrüge (Z 11), die einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch die zusätzliche Wertung eines Überschreitens des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge als erschwerend rügt, ist nicht berechtigt.
Mag nämlich auch die "übergroße" Menge qualifikationsbegründend sein, muß ihr Übersteigen um ein - wie hier - Vielfaches auf den Strafausspruch, soll die Strafzumessung nach der Größe der Gefährdung (§ 32 Abs 3 StGB) überhaupt noch einen Sinn haben, von Einfluß sein. Die Annahme des bekämpften erschwerenden Umstandes verstößt vorliegend folglich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB und stellt demgemäß keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter (oder dritter) Fall StGB dar (13 Os 106/89 uva, zuletzt 13 Os 101/98).
Die teils unbegründete, vorwiegend jedoch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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