OGH 9Ob314/98m

OGH9Ob314/98m10.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg F*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Alex Pratter und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Hannes G*****, Kulturmittler, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 28. September 1998, GZ 54 R 322/98m-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Mai 1998, GZ 22 C 1771/97h-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 28. 9. 1998 durch Beisetzung auch des Bewertungsausspruches nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte als Liegenschaftseigentümerin mit der Behauptung, daß die beklagte Partei in den Kellerräumlichkeiten verschiedene in der Klage bezeichnete Gegenstände titellos und widerrechtlich abgestellt habe, die Entfernung dieser Gegenstände und die geräumte Übergabe der Kellerräumlichkeit.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte unter anderem vor, als Mitmieter einer Wohnung in diesem Hause auch Mieter der Kellerräumlichkeiten zu sein. Die Lagerung der Fahrnisse sei im übrigen im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt.

Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten, die Kellerräumlichkeiten von den bestimmt bezeichneten Gegenständen zu räumen und den Keller der Klägerin geräumt zu übergeben.

Es führte in seiner Begründung aus, daß das Klagebegehren Ausfluß des Eigentumsrechtes der Klägerin und insofern als Eigentumsfreiheitsklage anzusehen sei. Ein Rechtstitel zur Lagerung der Gegenstände sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Vereinbarung über die Nutzung des Kellerraums sei nicht getroffen worden. Der Gebrauch der Kellerräumlichkeiten sei dem Beklagten gegen jederzeitigen Widerruf eingeräumt worden, so daß nach Widerruf der Bittleihe die Räumungsverpflichtung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sei.

Der Unzulässigkeitsausspruch allein ist nicht ausreichend, weil dies voraussetzen würde, daß eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN vorliege.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Frage, ob eine Bestandstreitigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gegeben ist, ist nach § 41 Abs 2 JN aufgrund der Angaben in der Klage zu prüfen (SZ 51/12). Darin wurde kein Bestandverhältnis behauptet, sondern die Entfernung und Räumung des Kellers von titellos gelagerten Gegenständen begehrt. Damit ist aber der nicht in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vom Berufungsgericht zu bewerten (vgl Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 2 mwH). Von dieser Bewertung ist nicht nur der Zulässigkeitsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO, sondern auch die Zulässigkeit der Revision nach § 502 ZPO bzw die Zulässigkeit eines Antrages nach § 508 Abs 1 ZPO abhängig.

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