OGH 2Ob9/99h

OGH2Ob9/99h28.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Beer und Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (restlich) S 200.000,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. November 1998, GZ 4 R 286/98k-10 (idF des Berichtigungsbeschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23. November 1998, 4 R 286/98k-11), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 5. 3. 1993 schwer verletzt (insbesondere multiple Frakturen des rechten Beines, mehrerer Rippen sowie am rechten Handgelenk). Die Haftung der beklagten Partei als Haftpflichtversicherer des (auch strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten) Unfallgegners ist unbestritten.

Für die Zeit bis zum 9. 3. 1995 wurde dem Kläger zufolge Teilabfindungsvergleiches ein Teilschmerzengeld von S 280.000 ausbezahlt; für die Zeit danach erfolgte eine weitere Zahlung von S 20.000. Mit seiner Klage strebte der Kläger ein zusätzliches Schmerzengeld von S 300.000 samt 4 % Zinsen seit 1. 10. 1997 für die Zeit ab 9. 3. 1995 an.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 150.000 sA und wies das Mehrbegehren von S 150.00 sA ab.

Das Berufungsgericht, bei welchem der Kläger nur mehr weitere S 100.000 (insgesamt S 250.000 unter Einrechnung der vorprozessual geleisteten Akontozahlung von S 20.000; die Abweisung von S 50.000 durch das Erstgericht blieb sohin unbekämpft) und die beklagte Partei die gänzliche Klageabweisung anstrebte, gab der Berufung des Klägers nicht, jener der beklagten Partei jedoch teilweise Folge und erkannte diese schuldig, (nur) S 50.000 sA an weiterem Schmerzengeld zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 250.000 sA (ausgehend vom Gesamtklagebegehren erster Instanz in Höhe von S 300.000) wurde abgewiesen. Außerdem sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision nicht zulässig sei, weil die Bemessung von Schmerzengeld keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO begründe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete und vom Erstgericht direkt (§ 507b Abs 3 ZPO) vorgelegte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Zuspruch weiterer S 200.000 (unter Anrechnung des vom Berufungsgericht unbekämpft zugesprochenen Betrages von S 50.000, sohin insgesamt S 250.000).

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels richtet sich, da die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 1997 erfolgte (Art XXXII Z 14 WGN 1997 BGBl I 1997/140), nach § 508 ZPO idF der WGN 1997.

Aus der wiedergegebenen Verfahrenschronologie folgt, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand [§ 502 Abs 2 ZPO]), insgesamt S 52.000, jedoch nicht (wie der Revisionswerber einleitend seines Rechtsmittels vermeint) S 260.000 überstiegen hat. In einem solchen Fall - zumal auch kein Fall des § 502 Abs 4 oder 5 ZPO vorliegt - kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag (samt ordentlicher) Revision an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Eine außerordentliche Revision (im Sinne des § 505 Abs 4 ZPO) ist in einem solchen Fall jedoch nicht zulässig (vgl hiezu auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, Sonderheft ÖJZ 1998/5 A, 10).

Erhebt in einem Fall wie dem dargestellten eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (2 Ob 80/98y, 2 Ob 178/98k, 2 Ob 206/98b, 2 Ob 4/99y uam), auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es - wie hier - an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (EvBl 1998/139).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision als zulässig erachten", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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