Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 18.318,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.052,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Entlassung der Klägerin, die als Angestellte beim Beklagten, ihrem Ehemann, beschäftigt war, wegen einer versuchten eigenmächtigen Überweisung eines Betrages von S 280.000,-- von einem Firmenkonto auf eines, über das nur sie nur verfügen konnte, sei berechtigt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Ungeachtet einiger Parallelen zu dem der Entscheidung SZ 60/162 zugrundeliegenden Sachverhalt übersieht die Klägerin mehrere gewichtige Unterschiede. Die bei der Methode der Präjudizienverwendung gebotene sorgfältige "Fallvergleichung" (Bydlinski-Rummel ABGB2, Rz 8 zu § 12) hat schon das Berufungsgericht veranlaßt darauf hinzuweisen, daß die Klägerin regelmäßig ihre Gehaltszahlungen erhalten hat und sich in keiner der Vorentscheidung vergleichbaren Notlage befand; der Betrag stand nicht der Klägerin alleine zu, sondern beiden Ehegatten (für die Einbringung eines ihnen gemeinsam gehörigen PKW in das Firmenvermögen); die versuchte Überweisung erfolgte von einem schon erheblich überzogenen Firmenkonto in Kenntnis der schwierigen Lage des Unternehmens und schließlich war sich die Klägerin ihrer Pflichtwidrigkeit (im Sinne eines Befugnismißbrauches) offensichtlich bewußt, weil sie sich nach dieser Transaktion nicht mehr nach Hause traute. Gerade durch diese Heimlichkeiten in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit hat sich die Klägerin in hohem Maße vertrauensunwürdig gemacht, indem sie ihre besondere Vertrauensstellung als Ehefrau des Beklagten und als Buchhalterin des Betriebes mißbrauchte. Mag ihr auch der Bereicherungsvorsatz gefehlt haben, so erfolgte der Befugnismißbrauch wissentlich, wodurch der Tatbestand im Sinne des § 153 StGB (Untreue) erfüllt wurde. Mag diese Tat zwar im Familienkreis privilegiert sein (§ 166 StGB), so ist sie deshalb nicht so leichtgewichtig, als daß die "an sich" strafbare Handlung (als Privatanklagedelikt) nicht die Entlassung rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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