OGH 10ObS13/99f

OGH10ObS13/99f26.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter OLWR Mag. Günter Kaiser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und OR Dr. Walter Wotzel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton F*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Alois Karan, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 1998, GZ 11 Rs 159/98a-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. Feber 1998, GZ 30 Cgs 229/96h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 mwN). Die Frage, ob zu demselben Beweisthema (Leistungskalkül des Klägers bei Eintritt in das Erwerbsleben) weitere Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen gewesen wären, betrifft die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision beruht die Berufungsentscheidung nicht auf einer mangelhaften Entscheidungsgrundlage. Das Erstgericht stellte nämlich hierzu ausdrücklich fest, daß der Kläger bereits vor seinem Eintritt in das Erwerbsleben (im September 1992) auf Grund seines Leidens nicht in der Lage war, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, d. h. eine am Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Daraus folgt, daß er nie zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in der Lage war und daher auch nie Arbeitsfähigkeit bestand. Nach ständiger Judikatur (SSV-NF 1/33, 1/67, 4/60, 4/160, 5/14, 10/13 ua; zuletzt 10 ObS 279/97w, 10 ObS 94/98s, 10 ObS 190/98h; RIS-Justiz RS0084829 und RS0085072) hat der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zur Voraussetzung, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat; bereits bei Beginn der Erwerbstätigkeit bestehende Behinderungen, die in (im wesentlichen) unveränderter Form weiterbestehen, können den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Wer trotz bestehender Behinderung, die ihn vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erwirbt, kann sich nach Erreichung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nicht darauf berufen, daß er ohne Änderung seines körperlichen oder geistigen Zustandes wegen seiner Behinderung nunmehr berufsunfähig sei. Die Revisionsausführungen des Klägers, die ein Herabsinken seiner Arbeitsfähigkeit seit seinem Eintritt in das Erwerbsleben behaupten, gehen nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, sondern bekämpfen in Wahrheit deren Beweiswürdigung, die jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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