Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.
Anstelle des Landesgerichtes Klagenfurt wird das Handelsgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt mit seiner am 14. Juli 1998 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangten Klage, gestützt auf § 1330 ABGB, die Unterlassung und den Widerruf ehrverletzender und rufschädigender Äußerungen. Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es wurde ein Beweisbeschluß gefaßt. Noch vor Aufnahme von Beweisen beantragen beide Parteien mit ihrem gemeinsam eingebrachten Delegierungsantrag, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren. Sie begründen ihren Antrag im wesentlichen damit, daß sich der Beklagte regelmäßig in Wien aufhalte, der Kläger wohne in Baden und nur 20 km von Wien, jedoch 310 km von Klagenfurt entfernt. Ein beantragter Zeuge sei Vorstand einer AG mit dem Sitz in Wien.
Die Delegierung soll grundsätzlich den Ausnahmefall darstellen und nicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung durchbrechen. Wenn jedoch beide Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen, ist bei der Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe des § 31 JN kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN mwN). Unter Berücksichtigung dieses Ermessensspielraums kann dem Delegierungsantrag stattgegeben werden.
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