OGH 9ObA286/98v

OGH9ObA286/98v23.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Puschner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexander G*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B ***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 122.901,30 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 1998, GZ 8 Ra 90/98m-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Jänner 1998, GZ 35 Cga 145/96y-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,- (darin enthalten S 1.352,- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ein Verfahren ist nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Beweisfrage befaßt (RIS-Justiz RS0043371, RS0043185). Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Begründung des Berufungsgerichtes läßt erkennen, daß eine Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung stattgefunden hat. Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht genötigt, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers ausdrücklich auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043150). Die Beurteilung, ob eine Beweiswiederholung notwendig war, ist ein - unüberprüfbarer - Akt der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Das Erstgericht hat den für die Beurteilung der Berechtigung der Entlassung notwendigen Sachverhalt - soweit ein bestimmtes Vorbringen der Parteien vorlag (Kodek aaO Rz 4 zu § 496) - umfassend festgestellt. Der Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht hätte Feststellungsmängel "überhaupt nicht beachtet", ist demnach unbegründet. Soweit die Beklagte die Entlassung des Klägers mit konkreten Vorwürfen begründete, wurden diese auf ihre Berechtigung hin überprüft. Allgemeine Feststellungen über Anweisungen zu "ordnungsgemäßer" Kassaführung bzw das Vorliegen einer "nicht ordnungsgemäßen" Führung des Wareneingangsbuches waren nicht zu treffen.

Das Berufungsgericht hat die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes eingehend geprüft, ausdrücklich übernommen und seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt. Die einzelnen Fragen der Kassaführung des Klägers konnten schlüssig aufgeklärt werden. Es ergaben sich im Ergebnis weder relevante Überschüsse noch Fehlbeträge. Der Kläger versuchte vielmehr den Interessen seiner zuletzt zahlungsschwachen Arbeitgeberin, die nicht mehr in der Lage war, die aushaftenden Lieferantenrechnungen zu bezahlen, bestmöglich gerecht zu werden. Im "Übertragen" von Tageslosungen auf den nächsten Geschäftstag, um die Nachnahmelieferungen bezahlen und den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, kann - abseits von theoretischen Fragen ordnungsgemäßer Kassaführung - jedenfalls keine Handlung erblickt werden, die den Kläger (gerade) des Vertrauens der Beklagten unwürdig erscheinen ließe (§ 27 Z 1 AngG).

Das Berufungsgericht verneinte daher zurecht die Berechtigung der Entlassung. Weder lag ein wichtiger Entlassungsgrund vor, also ein solcher, der aus den allgemeinen Erscheinungsformen des Arbeitslebens herausragt und sich mit besonderer Auffälligkeit von dem normalen Verlauf der Erfüllung eines Arbeitsvertrages abhebt (Kuderna, Entlassungsrecht2 58), noch kann gesagt werden, dem Arbeitgeber wäre die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin nicht mehr zumutbar gewesen (Kuderna aaO 60 mwN).

Soweit die Revisionswerberin behauptet, der Kläger hätte sich über wesentliche Anordnungen hinweggesetzt, entfernt sie sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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