Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Berufungsentscheidung, dem Kläger, der als Lehrling seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärte, stehe der den Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechende Teilbetrag des Insolvenzausfallgeldes nicht als gesicherter Anspruch zu, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
§ 11 Abs 1 1. Satz ASVG (Ende der Pflichtversicherung) erwähnt zwar neben dem Beschäftigungsverhältnis auch (gesondert) das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis, nicht aber im 2. Satz: "Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches".
Zur Zeit des Inkrafttretens des ASVG (§ 546 Abs 1 ASVG: 1. Jänner 1956) war die Zuordnung des Lehrverhältnisses zum Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) möglicherweise noch zweifelhaft, so daß der Gesetzgeber in § 4 Abs 1 Z 2 ASVG die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) neben den Dienstnehmern (Z 1) gesondert angeführt hat. Soferne § 4 Abs 1 Z 2 ASVG nicht nur als Regelung des Personenkreises der Vollversicherung, sondern als begriffsentwickelnder Satz in der Weise ausgelegt wird, daß auch Lehrlinge (Z 2) als Dienstnehmer (§ 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG) verstanden werden, bedürfte es im § 11 Abs 1 1. Satz ASVG nicht mehr der gesonderten Wiederholung, daß Lehrlinge auch als Beschäftigte anzusehen sind. Im Sinne der Lehre (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 165) und der Rechtsprechung (zuletzt etwa zu § 3 AVRAG: 7. 10. 1998, 9 ObA 193/98t mwN) sind Lehrlinge Arbeitnehmer (bzw Lehrverhältnisse auch Arbeitsverhältnisse), sodaß die gesonderte Anführung der Lehrverhältnisse in § 11 Abs 1 1. Satz ASVG - soferne nicht auf die Unterscheidung in § 4 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG Bedacht genommen wird - überflüssig ist. Die aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung unterbliebene wiederholte Anführung der Lehrverhältnisse in § 11 Abs 1 2. Satz ASVG berechtigt jedoch keinesfalls zum Umkehrschluß in der vom Kläger angestrebten Weise, daß ihm entgegen § 3 Abs 1 IESG ausnahmsweise als Teil des Insolvenzausfallgeldes auch die Dienstnehmerbeiträge gebührten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch ungeachtet des Unterliegens des Klägers sind nicht gegeben.
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