OGH 8ObS322/98f

OGH8ObS322/98f22.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Senatsrat Dr. Kurt Scherzer und Dr. Christoph Klein als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred Wolfgang A*****, kaufmännischer Lehrling, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Steiermark, Außenstelle Leoben, Leoben, Erzherzog-Johann-Straße 8, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld (S 2.019,78 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1998, GZ 7 Rs 143/98y-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 1998, GZ 21 Cgs 195/97t-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, dem Kläger, der als Lehrling seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärte, stehe der den Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechende Teilbetrag des Insolvenzausfallgeldes nicht als gesicherter Anspruch zu, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

§ 11 Abs 1 1. Satz ASVG (Ende der Pflichtversicherung) erwähnt zwar neben dem Beschäftigungsverhältnis auch (gesondert) das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis, nicht aber im 2. Satz: "Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches".

Zur Zeit des Inkrafttretens des ASVG (§ 546 Abs 1 ASVG: 1. Jänner 1956) war die Zuordnung des Lehrverhältnisses zum Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) möglicherweise noch zweifelhaft, so daß der Gesetzgeber in § 4 Abs 1 Z 2 ASVG die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) neben den Dienstnehmern (Z 1) gesondert angeführt hat. Soferne § 4 Abs 1 Z 2 ASVG nicht nur als Regelung des Personenkreises der Vollversicherung, sondern als begriffsentwickelnder Satz in der Weise ausgelegt wird, daß auch Lehrlinge (Z 2) als Dienstnehmer (§ 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG) verstanden werden, bedürfte es im § 11 Abs 1 1. Satz ASVG nicht mehr der gesonderten Wiederholung, daß Lehrlinge auch als Beschäftigte anzusehen sind. Im Sinne der Lehre (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 165) und der Rechtsprechung (zuletzt etwa zu § 3 AVRAG: 7. 10. 1998, 9 ObA 193/98t mwN) sind Lehrlinge Arbeitnehmer (bzw Lehrverhältnisse auch Arbeitsverhältnisse), sodaß die gesonderte Anführung der Lehrverhältnisse in § 11 Abs 1 1. Satz ASVG - soferne nicht auf die Unterscheidung in § 4 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG Bedacht genommen wird - überflüssig ist. Die aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung unterbliebene wiederholte Anführung der Lehrverhältnisse in § 11 Abs 1 2. Satz ASVG berechtigt jedoch keinesfalls zum Umkehrschluß in der vom Kläger angestrebten Weise, daß ihm entgegen § 3 Abs 1 IESG ausnahmsweise als Teil des Insolvenzausfallgeldes auch die Dienstnehmerbeiträge gebührten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch ungeachtet des Unterliegens des Klägers sind nicht gegeben.

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