Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof anerkennt das Recht einer Person darauf, daß ihr Name nicht von Dritten in Zusammenhängen erwähnt werden darf, zu deren Erwähnung sie keinen sachlichen Anlaß gegeben hat, als ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Recht auf Namensanonymität (MR 1998, 53 - Tiroler Rechtsanwälteverzeichnis; MR 1988, 158 - Lucona). Seine Verletzung setzt jedoch die Namensnennung bzw eine, eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. Ob nun die Beklagte Angaben veröffentlicht hat, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. Dieser Frage kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Rekursgericht hat die Möglichkeit einer Identifizierung des Klägers aufgrund der Angaben der Beklagten verneint. Eine grobe Fehlbeurteilung ist darin schon deshalb nicht zu erkennen, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen mehrere Rechtsanwälte im Alter des Klägers tätig sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)