OGH 3Ob276/98d

OGH3Ob276/98d16.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lamprecht, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Dipl. Kfm. Manfred K*****, vertreten durch Dr. Werner Steinacher und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 493.022,24 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 10. September 1998, GZ 53 R 277/98m-15, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Mai 1998, GZ 6 E 2801/98v-2, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Protokollarantrag vom 11. 5. 1998 beantragte der Betreibende zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 493.022,24 gegen den Verpflichteten, seinen Vater, die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO. Als Exekutionsantrag ist im Formblatt Antr 2 ein Vergleich des Landesgerichtes Salzburg vom 19. 10. 1987 mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom selben Tag angeführt.

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Exekution.

Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung dahin ab, daß es den Exekutionsantrag abwies. Gleichzeitig verurteilte es den Betreibenden zum Ersatz der Rekurskosten.

Das Rekursgericht gab den Inhalt des anläßlich der Scheidung der Eltern des Betreibenden geschlossenen Vergleich auszugsweise wieder. Demnach verpflichtete sich der Vater ua dazu, dem Betreibenden ab 1. 4. 1983 monatlich S 3.800 zu bezahlen.

Darüber hinaus verpflichtete sich der Vater bei Überschreiten eines Jahresnettoeinkommens von S 600.000, ein Drittel des Mehrbetrages im Verhältnis auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehefrau und drei Kinder) anteilig aufzuteilen, d.h., daß bei einem Jahresnettoeinkommen von beispielsweise S 700.000 S 33.000 derzeit im Verhältnis 6/16 an die Ehefrau und 10/16 an die Kinder zusätzlich pro Jahr bezahlt würden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus:

Mit der EO-Novelle 1991 sei § 10a EO ersatzlos aufgehoben worden, sodaß sogenannte "Bruchteilstitel" seither nicht mehr der Exekutionsbewilligung zugrundegelegt werden könnten. Auch die Übergangsregelung nach Art XIV Abs 4 EO-Nov 1991 greife auf den vorliegenden Fall nicht, wonach der aufgehobene § 10a EO (neben anderen aufgehobenen Bestimmungen) weiterhin angewendet werden habe können, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. 1. 1996 gestellt worden sei. Soweit im gegenständlichen Fall überhaupt davon gesprochen werden könne, daß der Betreibende seinen Anspruch auf einen derartigen Bruchteilstitel stützen wolle, bedürfe dieser daher einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlege (§ 7 EO). Überhaupt entspreche nach einhelliger Auffassung ein auf eine Geldforderung lautender Exekutionstitel nur dann der Bestimmung des § 7 Abs 1 EO, wenn sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergebe. Bei bloßer Bestimmbarkeit sei ein solcher mangels ausdrücklicher Sonderregelung keine deutliche Exekutionsgrundlage. Die vom Betreibenden zur Ermittlung des Rückstandes vorgelegten Berechnungen zeigten, daß aus dem Exekutionstitel heraus für sich diese Berechnungen im Sinne einer lediglich ganz einfachen Rechenoperation nicht möglich seien. Außerdem habe der Unterhaltstitel hinsichtlich des damals noch minderjährigen Betreibenden zu seiner Rechtswirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung auf der Vergleichsausfertigung genüge dafür nicht. Es hätte daher auch eine pflegschaftsbehördlich erteilte Genehmigung und die entsprechende einen integrierenden Teil des Exekutionstitels bildende Urkunde im Exekutionsantrag angeführt werden müssen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentlichen Revisionsrekurs nicht zulässig sei und begründet dies damit, daß zu der für die Rekursentscheidung maßgeblichen Frage der Bestimmtheit eines Exekutionstitels, der auf eine Geldforderung laute, einhellige Rechtsprechung vorliege.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Exekutionssache an das Erstgericht begehrt.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob im Falle des Fehlens der Anführung eines Ergänzungsurteils nach § 10 EO bei einem in der vorliegenden Form nicht vollstreckbaren Titel ein Verbesserungsverfahren nach § 54 Abs 3 EO einzuleiten ist, seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1995 eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergangen ist. Es handelt sich dabei um eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Mit der ZVN 1983 wurden ausdrücklich auch Inhaltsmängel von Schriftsätzen verbesserbar (§ 84 Abs 3 ZPO), allerdings, jedenfalls dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nach, nur bei solchen Schriftsätzen, bei deren Überreichung eine Frist einzuhalten ist. Die Verbesserungsmöglichkeit gilt demnach für Erklärungen oder sonstiges Vorbringen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozeßhandlung vorgeschrieben sind.

Im Hinblick auf die durch die EO-Novelle 1995 erhöhten Inhaltserfordernisse, die an Exekutionsanträge gestellt werden, hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, ausdrücklich auch bei Inhaltsmängeln von Exekutionsanträgen die Verpflichtung zur Zurückstellung zur Verbesserung vorzusehen; dies im Hinblick darauf, daß man bisher aus einem Umkehrschluß für den Exekutionsantrag, der nicht fristgebunden ist, die Meinung vertreten habe können, daß der Auftrag zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht möglich sein solle (EB zur RV 195 BlgNR 19. GP 29 f). Nach § 54 Abs 3 EO ist demnach ein Verbesserungsversuch zu unternehmen, wenn im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind.

Im vorliegenden Fall bezweifelt auch der Betreibende in seinem Revisionsrekurs nicht mehr, daß der Exekutionstitel, den er seinem Antrag zugrundegelegt hat, in der vorliegenden Form nicht vollstreckbar ist. In diesem Zusammenhang bleibt es allerdings unerfindlich, weshalb es gerade dem Rekursgericht, das den Antrag abgewiesen hat, zum Vorwurf gemacht wird, daß nicht bereits das Erstgericht den Exekutionsantrag zurück- oder abgewiesen hat. Zu Recht hat es nämlich den Unterhaltsvergleich (in seinem relevanten Teil) als nicht ausreichend bestimmt erkannt. Auch wenn er insoweit als Exekutionstitel im Sinne des früheren § 10a EO zu qualifizieren wäre, käme wegen Ablaufs der Übergangsfrist für die Vollstreckung dieser Titel mit Ende 1995 eine Vollstreckung nicht mehr in Betracht. Nach Art XXXIV Abs 4 EO-Novelle 1991 bedarf es seither einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO).

Zu prüfen ist daher nunmehr, ob richtigerweise das Rekursgericht anstelle seiner abändernden Entscheidung die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes zum Zwecke der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufheben hätte müssen. § 54 Abs 1 Z 2 EO idF EO-Novelle 1991 verlangt (insoweit unverändert zur früheren Rechtslage) die bestimmte Angabe des für den vollstreckbaren Anspruch vorhandenen Exekutionstitels. Diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Exekutionsantrag. Insofern kann von einer Mangelhaftigkeit desselben nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der Exekutionstitel, auf den sich der Betreibende stützt, mangels der erforderlichen Bestimmtheit im Sinn des § 7 Abs 1 EO nicht vollstreckbar. Anders als in den Fällen des §§ 7 Abs 2, 8 Abs 2, 9 EO reicht in diesem Fall die Vorlage entsprechender Urkunden niemals aus (§ 10 EO). Es wäre daher erforderlich gewesen, sich bereits im Exekutionsantrag auf ein Ergänzungsurteil zu berufen; nur dessen Nichtanschluß wäre verbesserungsfähig.

Demnach kann nicht mit Recht gesagt werden, es fehle im Exekutionsantrag ein gesetzliches vorgeschriebenes Vorbringen; vielmehr ist der angegebene Exekutionstitel nicht vollstreckbar. Auch wenn man Fasching zustimmen wird, daß nicht nur das völlige Fehlen gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts eines Schriftsatzes verbesserungsfähig ist, sondern dem auch solche Unvollständigkeiten gleichzuhalten sind, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern (Lehrbuch**2 Rz 513), liegen solche Mängel hier nicht vor. Eine sachliche Erledigung des Exekutionsantrages (wenn auch im abweislichen Sinn) ist durchaus möglich, eine sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung daher keinesfalls ausgeschlossen.

Demnach ist in der sofortigen Abweisung des Exekutionsantrages durch das Rekursgericht kein Rechtsirrtum zu erkennen. Soweit der Revisionsrekurswerber eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit rügt, als das Erstgericht zu Unrecht die erforderliche Anleitung nach § 53 Abs 1 EO iVm § 54 Abs 4 EO unterlassen habe, unterläßt er es, darzulegen, inwieweit eine solche Anleitung zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen hätte können, behauptet er doch auch im Revisionsrekurs nicht, er habe bereits vor Antragstellung ein Ergänzungsurteil im Sinn des § 10 EO erwirkt. Nur ein solches hätte zu einer für ihn günstigen Entscheidung führen können (arg. "vorhandenen Exekutionstitels" in § 54 Abs 1 Z 2 EO). Solcherart könnte auch die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu einer für den Betreibenden günstigeren Kostenentscheidung führen, hätte er doch, da offenbar ein Ergänzungstitel nicht vorliegt, jedenfalls die Kosten des Rekurses des Verpflichteten zu ersetzen (§ 78 EO iVm § 52 Abs 1 S 2 und § 41 ZPO, wonach bei Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren die Rechtsmittelkosten von der in der Endentscheidung unterliegenden Partei zur Gänze zu ersetzen sind [Fucik in Rechberger Rz 6 zu § 52]).

Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Ein Eingehen auf die Frage, ob das Fehlen der Bezugnahme auf eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Titelvergleiches im Exekutionsantrag verbesserungsfähig wäre, konnte damit unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO iVm § 78 EO.

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