Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Partei aufgehoben.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind wie weitere Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu behandeln.
Text
Begründung
Auf Antrag des Betreibenden erklärte das Erstgericht ein Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau für vollstreckbar und bewilligte ihm zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 71.000 sA die Fahrnisexekution. Dieser Beschluß wurde dem Verpflichteten am 23. 2. 1998 zugestellt.
Mit seinem am 11. 3. 1998 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Verpflichtete dagegen Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Vollstreckbarerklärung und die darauf basierende Exekutionsbewilligung aufzuheben und im Sinne einer gänzlichen Antragsabweisung abzuändern. Hilfsweise beantragte er die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht diesen Rekurs als verspätet zurück.
Entgegen anders lautenden Lehrmeinungen (Feil, KommzEO, 313; Mohr, ÖJZ 1995,895) schließe es sich dem aus den Gesetzesmaterialien unzweifelhaft erschließbaren Willen des Gesetzgebers an, wonach für einen (zweiseitigen) Rekurs nach § 84 Abs 1 EO die 14tägige Rekursfrist nach den §§ 78, 65 EO, 520 ZPO gelte. Demnach sei aber der mehr als 14 Tage nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Post gegebene Rekurs verspätet.
Außerdem setzte sich das Rekursgericht, wenn auch nicht abschließend auch in der Sache mit den Rekursausführungen auseinander.
Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mit der Begründung für zulässig, daß - soweit überblickbar - eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Verweisungsnorm des § 84 Abs 4 EO fehle.
Diese Entscheidung bekämpft der Verpflichtete mit seinem auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Dieser ist zulässig und auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Wie der Verpflichtete richtig darlegt, ist nämlich das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, der
bereits in seinen Entscheidungen 3 Ob 2097/96w und 3 Ob 2098/96t =
JUS Z 2127 = ZfRV 1996, 199 ausgesprochen hat, daß bei Beschlüssen,
mit denen über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel entschieden wurde, nach § 84 EO idF der EO-Novelle 1995 entgegen den EB zur RV (195 BlgNR 19. GP 36) eine vierwöchige Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 ZPO offensteht [ebenso Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12 Anm 5 b zu § 84]. Zugleich wurde auch klargestellt, daß dann, wenn, wie gemäß § 84 a Abs 1 EO vorgesehen, die Exekutionsbewilligung in derselben Entscheidung erteilt wird, auch für Rekurse gegen diese die längere Frist gilt (Mohr in ÖJZ 1995, 895). Daran hat der erkennende Senat auch zu 3 Ob 345/97y festgehalten. Auch die Erwägungen des Rekursgerichtes geben keinen Anlaß, diese Rechtsprechung zu ändern, handelt es sich bei der nicht näher begründeten Nennung einer 14-tägigen Frist in den EB zur RV der EO-Novelle 1995 doch offenbar um ein Redaktionsversehen.
Demnach ist der vom Rekursgericht zurückgewiesene Rekurs in Wahrheit innerhalb der vierwöchigen Rekursfrist eingebracht worden. Demnach wird ihn das Rekursgericht nunmehr in der Sache zu behandeln haben. Zu dieser kann der Oberste Gerichtshof im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht Stellung nehmen.
Die Rekursbeantwortung des Betreibenden ist nicht zulässig. Die Zweiseitigkeit des Rekurses nach § 84 Abs 1 EO (Abs 4 leg cit) bedeutet eine Ausnahme von der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach ZPO und EO und gilt nur für Rekurse gegen Beschlüsse über Anträge auf Vollstreckbarerklärung. Nichts anderes kann aber dann auch für das Revisionsrekursverfahren gelten, soweit es derartige Entscheidungen zum Gegenstand hat. Der vorliegende Revisionsrekurs betrifft aber ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit eines von der zweiten Instanz zurückgewiesenen Rekurses, also reine Verfahrensfragen, nicht aber eine Entscheidung derselben über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. In vergleichbarer Weise wurde bereits entschieden, daß Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse (2 Ob 154/98f) oder Zuständigkeitsentscheidungen (mehrere E zu RIS-Justiz RS0044017) aus formellen Gründen zurückweisende Entscheidungen keine solchen nach § 521a Abs 1 Z 2 bzw 3 ZPO sind, sodaß das Rekursverfahren einseitig ist. Dasselbe gilt auch im vorliegenden Fall, sodaß die als solche bezeichnete "Rekursbeantwortung" des Betreibenden zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.
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