OGH 2Nd511/98

OGH2Nd511/984.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*****, wegen S 2,405.752,50 sA und Feststellung, infolge Antrages gemäß § 28 JN den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf 2 Ob 208/98x verwiesen; das Erstgericht hatte die Klage zurückgewiesen, Rekurs und Revisionsrekurs der klagenden Partei bleiben erfolglos.

Nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung beantragte die klagende Partei "die Überweisung bzw Zuweisung der Klage an das Handelsgericht Wien". Dieser nach rechtskräftiger Beendigung des Vorprozesses eingebrachte Schriftsatz ist als Ordinationsantrag gemäß § 28 JN in Hinblick auf die offenbar beabsichtigte Einbringung einer neuen, gleichartigen Klage zu werten.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei bringt darin vor, die Zuständigkeit der inländischen Gerichte sei gegeben, weil ein österreichischer Erfüllungsort, nämlich Aspern (in Wien 22), vereinbart worden sei. Dies unterstellt (vgl zur Grundregel des Art 2 LGVÜ und zu den Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes gemäß Art 5 Nr 1 LGVÜ allerdings 2 Ob 208/98x), bedarf es der Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts aber nicht, weil Art 5 LGVÜ die örtliche Zuständigkeit gleich mit regelt (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 1).

Eine Ordination gemäß § 28 JN kommt somit nicht in Frage,

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