Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
ISd § 9 Abs 2 EKHG ausreichende Sorgfalt wurde in der von den Rechtsmittelwerbern zitierten Rechtsprechung (ZVR 1967/45; ZVR 1979/173) angenommen, wenn der Lenker nicht scharf auslenkte, durch Vollbremsung aber zweckentsprechend reagierte (vgl RIS-Justiz RS0023476; Apathy, EKHG § 9 Rz 18). Wenn das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Einzelfalls zur Ansicht gelangte, der Erstbeklagten wären hier zu keinem Zeitpunkt zwei zielführende Rettungshandlungen zur Verfügung gestanden, nur eine Vollbremsung wäre zielführend gewesen, so steht dies mit der zitierten Rechtsprechung nicht im Widerspruch, weil demzufolge das ungebremste Linksverreißen eben nicht zweckmäßig war. Im vorliegenden Fall ist vielmehr die Rechtsmeinung vertretbar, ein idealer Verkehrsteilnehmer hätte auf das über die Fahrbahn laufende Kind mit einer Bremsung reagiert, was für die Bejahung einer Gefährdungshaftung ausreicht. Einen allgemeinen "Primat der Vollbremsung" hat das Berufungsgericht nicht gefordert.
Richtig ist, daß das Berufungsgericht die Laufrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfall in bezug auf die Personengruppe unrichtig wiedergegeben hat. Auch wenn der Kläger tatsächlich von der Personengruppe zuletzt wieder weggelaufen ist, stellt es aber noch keine krasse - vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende - Fehlbeurteilung dar, wenn das Berufungsgericht in Hinblick auf das Alter des - grundsätzlich deliktsunfähigen - Klägers von deutlich unter sechs Jahren dessen Mitverschulden verneint hat (s insb ZVR 1966/84; ZVR 1977/11).
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