Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden ausschließlich Verfahrensmängel erster Instanz, die bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und vom Berufungsgericht verneint worden sind, wiederholt (Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten zum Leistungskalkül). Solche können jedoch im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 11/15, 11/18 uva).
Entgegen seiner Nennung als Rechtsmittelgrund (§ 503 Z 4 ZPO) ist im Rechtsmittel eine Rechtsrüge inhaltlich nicht ausgeführt und hätte, da eine solche bereits in der Berufung nicht gesetzmäßig enthalten war, auch in der Revision nicht mehr nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da Kosten im Revisionsschriftsatz nicht verzeichnet wurden. Begehrt wird lediglich (im Falle der Klagestattgebung) ein Zuspruch der Kosten für die Verfahren erster und zweiter Instanz.
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