OGH 6Ob300/98f

OGH6Ob300/98f26.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Walther D*****, wegen Enthebung und Neubestellung eines Verlassenschaftskurators, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Verlassenschaftskuratorin Dr. Christa D*****, vertreten durch Dr. Rainer M. Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18. September 1998, GZ 54 R 185/98x-69, womit infolge Rekurses der Verlassenschaftskuratorin der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25. August 1998, GZ 27 A 292/96b-65, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat die bisher zur Fortführung des Unternehmens des Erblassers bestellte Verlassenschaftskuratorin enthoben und einen neuen Verlassenschaftskurator bestellt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der enthobenen Verlassenschaftskuratorin nicht Folge und wies den Rekurs einer Noterbin zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legt nunmehr den außerordentlichen Revisionsrekurs der enthobenen Verlassenschaftskuratorin zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschießlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1997). Das Erbrecht und das Noterbrecht sind Vermögensrechte. Im Abhandlungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache auch dann als rein vermögensrechtlich zu qualifizieren, wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht (6 Ob 250/98b). Dies wurde auch schon für Entscheidungen ausgesprochen, in denen es um die Verwaltung des Nachlasses ging (5 Ob 515/91). Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch einen entsprechenden Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen.

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