Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mitglieder des Stiftungsvorstandes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrem von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Antrag nach § 17 Abs 5 PSG streben die einschreitenden drei Vorstandsmitglieder der Privatstiftung die Klärung der Rechtsfrage an, ob ihre im Gesetz (§ 17 leg cit) vorgesehene Vorstandstätigkeit (Verwaltung und Vertretung der Privatstiftung), für die in der Stiftungsurkunde eine nähere Regelung (ua wurde eine Kollektivvertretung normiert) getroffen wurde, dann als Insichgeschäft zu qualifizieren und nach § 17 Abs 5 PSG gerichtlich zu genehmigen wäre, wenn der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsbeirates eines oder zwei seiner Mitglieder im Sinne einer Bestimmung in der Stiftungsurkunde mit der Vertretung der Privatstiftung "in gerichtlichen, verwaltungsbehördlichen und sonstigen Verfahren oder außerhalb solcher Verfahren" und ferner zur rechtsanwaltlichen Beratung der Privatstiftung bevollmächtigt und beauftragt. Der Antrag ist auf die Genehmigung der Vertretung, Beratung und Abrechnung der Leistungen nach dem RAT durch die im Antrag genannten beiden Vorstandsmitglieder, die den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben, gerichtet.
Die Einschreiter stehen in ihrem gesamten Vorbringen (Antrag, Rekurs und Revisionsrekurs) auf dem Standpunkt, daß der von ihnen relevierte Sachverhalt ohnehin kein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft wäre, sondern nur die in der Stiftungsurkunde näher festgelegte Ausübung der Geschäftstätigkeit (Verwaltung) des Stiftungsvorstandes bedeute. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß noch kein konkretes Insichgeschäft im Sinne des § 17 Abs 5 PSG vorliege, sodaß auch nichts genehmigt werden könne, hat den Wortlaut und den Sinn des Gesetzestextes für sich. Dagegen werden im Revisionsrekurs auch keine erheblichen Argumente ins Treffen geführt. In der Regierungsvorlage wird als Beispiel eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts der Privatstiftung ein Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes angeführt (RV 1132 BlgNR 18. GP 27). Die Rekurswerber stützen ihre Ansicht über die Zulässigkeit der Einholung einer gerichtlichen Zustimmung zu erst künftigen Insichgeschäften nur darauf, daß eine solche Vorabgenehmigung dann zulässig wäre, wenn - entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber selbst - ein konkreter Auftrag und die Bevollmächtigung eines einzelnen Vorstandsmitglieds zur Vertretung und Beratung der Privatstiftung ein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft sein sollte. Mit einem solchen Revisionsrekursvorbringen werden aber erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht releviert. Die Rekurswerber streben im Ergebnis nur ein höchstgerichtliches Rechtsgutachten über einen noch nicht vorliegenden Kollisionsfall an.
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