OGH 6Ob298/98m

OGH6Ob298/98m26.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Verlassenschaft nach der am 16. November 1997 verstorbenen Maria H*****, zuletzt ***** vertreten durch den erbserklärten Erben Stojan K*****, nunmehr H*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Verein ***** vertreten durch Dr. Franz Calice, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Schenkungsvertrages und Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 9. September 1998, GZ 17 R 176/98x-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger ist Adoptivsohn und Erbe nach einer Liegenschaftseigentümerin, die mit Notariatsakt vom 30. 12. 1991 ihr Eigentum an einer Liegenschaft in Gersthof dem beklagten Verein schenkte (Schenkungsvertrag auf den Todesfall). Für den Verein fertigten dessen Präsident und dessen Kassier. Die durch den Erben vertretene Verlassenschaft ficht diese Schenkung wegen Formmangels an. Die Vertreter des Vereins seien rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter gewesen. Ihre Vollmachten hätten durch öffentliche Urkunden oder durch Privaturkunden mit beglaubigten Unterschriften nachgewiesen werden müssen (§ 69 NotO). Dem Notariatsakt sei auch keine Zeichnungsbestätigung angeschlossen worden (§ 68 Abs 1 lit e leg cit). Das Klagebegehren ist auf die Feststellung der Ungültigkeit des notariellen Schenkungsvertrages und auf das gerichtliche Gebot gerichtet, die Einverleibung (richtig: die Antragstellung zur Einverleibung) aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages zu unterlassen. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs wurde ein gleichlautendes Sicherungsbegehren gestellt, das die Vorinstanzen mit der zutreffenden Begründung abwiesen, daß der Präsident und der Kassier des beklagten Vereins (zumindest auch) als Organe des Vereins für diesen den Schenkungsvertrag berechtigt abgeschlossen haben. Das Rekursgericht stellte überdies fest, daß die beiden Genannten am 30. 12. 1991 tatsächlich vertretungsbefugte Organe des Vereins waren (Beil 2).

Auf die zur Vollmacht des Vertreters einer Partei eines Schenkungsvertrages relevierten Rechtsfragen (nach SZ 57/118 ist auch die Vollmacht notariatsaktsbedürftig) kommt es bei dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht an. Danach war der beklagte Verein bei der Errichtung des Notariatsaktes durch seine satzungsgemäßen Organe vertreten.

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