Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, daß Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe mangels Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften unter Nichtigkeitssanktion stehen und daher zur Anspruchsbescheinigung nicht ausreichen, bildet hier keine erhebliche Rechtsfrage. Nach den Ausführungen des Rekursgerichtes handelte es sich zwar nur formal um Schenkungsverträge; in Wahrheit aber lag im Rahmen einer Globalvereinbarung insgesamt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Die Beurteilung, ob Unentgeltlichkeit als Voraussetzung einer Schenkung vereinbart wurde, ist eine Frage der Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall.
Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein aufgrund des Antrages der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigung zu erkennen (1 Ob 566/95). Ein Anspruch des Gegners der gefährdeten Partei vor der Beschlußfassung gehört zu werden, besteht nicht (SZ 67/166; 4 Ob 199/98p). Da das Erstgericht das Provisorialverfahren nicht zweiseitig gestaltet hat, liegt kein Verfahrensmangel vor, soweit es von der Gegnerin der gefährdeten Partei im Prozeß erstattetes Vorbringen, das nicht als Stellungnahme zum Antrag der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren anzusehen ist (3 Ob 138/73), nicht berücksichtigte (4 Ob 30/95).
Da der Anspruch von den Vorinstanzen im Gegensatz zum Vorbringen im Revisionsrekurs als genügend bescheinigt angesehen wurde, war für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung im Sinne des § 390 EO kein Anhaltspunkt vorhanden. Es stellt sich daher die Frage des sonst bei nicht ausreichender Bescheinigung eingeräumten Ermessens nicht.
Ob neben dem auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Primärklagebegehren auch noch ein Feststellungsbegehren über die Schadenshaftung erhoben wurde, ändert an der Bescheinigung des Anspruches auf Übertragung der Liegenschaften nichts noch wird durch ein weiteres Begehren die Gefährdung des primär geltend gemachten und aufrechterhaltenen Anspruches hinfällig.
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