OGH 7Ob299/98s

OGH7Ob299/98s11.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagten Parteien 1. Franz S*****, 2. Aloisia S*****, 3. Johann S*****, wegen Nichtigerklärung der im Verfahren 5 Cg 144/91 des Landesgerichtes Wels ergangenen Entscheidungen und Verfahrenshandlungen erster, zweiter und dritter Instanz in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der Antrag der klagenden Partei, ihr für die Nichtigkeitsklage und das gesamte Verfahren darüber die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren, wird abgewiesen.

2. Die Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Verfahren 5 Cg 144/91 des Landesgerichtes Wels erwirkten die Beklagten gegen Maria H*****, auf deren Seite der Kläger als Nebenintervenient beigetreten war, das Urteil, daß Maria H***** der Einverleibung von Zwangspfandrechten auf bestimmten Liegenschaften zugunsten streckbarer Forderungen von S 134.246,49 sA unbeschadet der zu ihren Gunsten darauf einverleibten Belastungsverbote zu dulden habe. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 1996, 7 Ob 503, 504, 1505/96 wurde den Revisionen der Maria H***** und des Klägers nicht Folge gegeben.

Der Kläger beantragt mit der von ihm selbst verfaßten, am 28. 9. 1998 direkt beim Obersten Gerichtshof angebrachten Klage die Nichtigerklärung aller im Verfahren 5 Cg 144/91 des Landesgerichtes Wels in erster, zweiter und dritter Instanz erwirkten Entscheidungen und Amtshandlungen. Aufgrund der ihm am 28. 9. 1998 zugestellten Entscheidung 7 Ob 121/98i habe er Kenntnis davon erlangt, daß die im Vorprozeß in erster und zweiter Instanz tätig gewesenen Richter ausgeschlossen (befangen) gewesen seien. Daher liege der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO vor. Weiters beantragt der Kläger, ihm für die Nichtigkeitsklage und das gesamte Verfahren darüber die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 537 ZPO sind Richter, wegen derer Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage angebracht wird, von der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen. Der Kläger strebt zwar auch die Nichtigerklärung der in dritter Instanz ergangenen Entscheidung an, führt aber nicht aus, daß die Entscheidung 7 Ob 503, 504, 1505/96 von ausgeschlossenen (befangenen) Richtern gefällt worden sei. Der erkennende Senat hat daher in seiner geschäftsordnungsgemäßen Besetzung zu entscheiden.

Die Nichtigkeitsklage ist nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt: Der Kläger hat beim Landesgericht Wels zwei Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und sechs Richter des Landesgerichtes Wels auf Unterlassung von bestimmten Gerichtshandlungen geklagt. Die nicht beklagten Richter des Landesgerichtes Wels haben sich teils wegen freundschaftlicher, teils wegen kollegialer Kontakte zu den beklagten Richtern für befangen erklärt. Nachdem das Oberlandesgericht Linz nur die mit den beklagten Richtern befreundeten Richter als in dieser Rechtssache für befangen erachtet hatte, hat der erkennende Senat mit seiner Entscheidung 7 Ob 121/98i ausgesprochen, daß auch die wegen der kollegialen Kontakte zu den beklagten Richtern beim Landesgericht Wels tätigen Richter befangen im Sinn des § 19 Z 2 JN sind. Der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO liegt aber nur dann vor, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts im Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 19 Z 1 ZPO) und erfaßt demnach nicht den Ablehnungsgrund des § 19 Z 2 ZPO wegen Befangenheit (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 529). Verhältnisse der in erster und zweiter Instanz im Vorprozeß tätig gewesenen Richter iSd § 20 Z 1-5 JN, die einen gesetzlichen Ausschluß von der Ausübung richterlicher Geschäfte begründen, liegen hier aber nicht vor. Soweit sich der Kläger auch darauf beruft, daß in den Vorinstanzen im Vorprozeß tätige Richter (später) von ihm in einem anderen Verfahren geklagt worden seien, ist ebenfalls auf § 20 JN zu verweisen, nach dessen Z 1 Richter nur in solchen Sachen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind, in welchen sie selbst Partei sind. Das war aber im Vorprozeß nicht der Fall. Ist somit kein gesetzlicher Anfechtungsgrund gegeben, dann ist die Nichtigkeitsklage gemäß § 538 ZPO schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.

Da der Kläger somit keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund geltend macht und die Klage deshalb zurückzuweisen ist, ist auch die Rechtsverfolgung aussichtslos. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO war daher der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

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