Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rechtsmittelwerber bekämpfte Auffassung des Rekursgerichtes steht mit Lehre und ständiger Rechtsprechung in Einklang. Danach kann über die Frage der Erbunwürdigkeit nur im streitigen Verfahren entschieden werden (SZ 57/95; Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 540; Welser in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 540 mwN). Das Vorliegen von Enterbungsgründen im Sinn der §§ 768 ff ABGB ist nur dann zu prüfen, wenn jemand nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche erhebt. Diese sind mangels einer im Verlassenschaftsverfahren erzielbaren Einigung im streitigen Verfahren geltend zu machen (Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 768 und RZ 5 zu § 773).
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