OGH 4Ob295/98f

OGH4Ob295/98f10.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 25. 9. 1984 geborenen mj. Sabine J*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Johannes M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. März 1998, GZ 43 R 212/98i-309, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rechtsmittelwerber bekämpfte Auffassung des Rekursgerichtes steht mit Lehre und ständiger Rechtsprechung in Einklang. Danach kann über die Frage der Erbunwürdigkeit nur im streitigen Verfahren entschieden werden (SZ 57/95; Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 540; Welser in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 540 mwN). Das Vorliegen von Enterbungsgründen im Sinn der §§ 768 ff ABGB ist nur dann zu prüfen, wenn jemand nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche erhebt. Diese sind mangels einer im Verlassenschaftsverfahren erzielbaren Einigung im streitigen Verfahren geltend zu machen (Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 768 und RZ 5 zu § 773).

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