Spruch:
Im Verfahren gegen Emanuela K***** wegen § 16 Abs 1 SGG, AZ 19 U 452/96 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, wurde das Gesetz durch das Unterbleiben der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine beschränkte Auskunft nach § 23 Abs 1 SGG im Tenor des Urteil vom 22. Oktober 1996, GZ 19 U 452/96-15, sowie der entsprechenden Mitteilung an die Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte in der Bestimmung des § 23 Abs 2 SGG verletzt.
Gemäß §§ 292 letzter Satz, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird das genannte Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt wie folgt ergänzt:
Gemäß § 23 Abs 2 SGG wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine beschränkte Auskunft nach § 23 Abs 1 SGG vorliegen.
Dem Bezirksgericht Klagenfurt wird aufgetragen, diese Feststellung der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte mitzuteilen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 1996, GZ 19 U 452/96-15, wurde Emanuela K***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Eine Feststellung über die Beschränkung der Auskunft hinsichtlich dieser Verurteilung gemäß § 23 Abs 2 SGG wurde im Urteil nicht getroffen.
Dieses Urteil steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 23 Abs 1 SGG unterlag die Verurteilung eines Rechtsbrechers, der Suchtgift mißbraucht hat, nach § 16 SGG wegen einer mit höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinn des § 6 Abs 1 und 2 TilgG 1972. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat das Gericht - sofern sich die Auskunftsbeschränkung nicht ohnedies aus § 6 TilgG 1972 ergibt - dies im Urteilstenor festzustellen und diese Feststellung der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte mitzuteilen (§ 23 Abs 2 SGG). Gleiches gilt nunmehr gemäß § 42 Abs 2 SMG für Schuldsprüche nach §§ 27 Abs 1 und 30 Abs 1 SMG.
Da im vorliegenden Fall angesichts der verhängten (drei Monate übersteigenden) Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen eine Beschränkung der Auskunft nach § 6 Abs 1 TilgG 1972 nicht eintreten konnte (Abs 2 Z 1 leg. cit.), wäre eine derartige Feststellung im Urteilstenor zu treffen gewesen, um die Verurteilte in den Genuß der Auskunftsbeschränkung gelangen zu lassen (vgl Foregger/Litzka SGG2 Erl III zu § 23).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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