OGH 9ObA141/98w

OGH9ObA141/98w21.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mladen M*****, Bautischler, ***** vertreten durch Dr. Dipl. Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann G*****, Tischler, ***** vertreten durch Dr. Eduard Pranz und andere, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 44.103,85 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 34.693,85 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 1998, GZ 7 Ra 251/97a-32, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger seine Ansprüche, soweit sie mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang stehen, ausschließlich auf eine terminwidrige Kündigung gestützt und die Nichtauszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag durch den Beklagten nur zur Darlegung der offenen Teilforderung von S 5.810 vorgebracht hat. Dem Einwand des Beklagten, der Kläger sei (unberechtigt) vorzeitig ausgetreten (AS 11), hielt der Kläger die Berechtigung zum vorzeitigen Austritt, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, nicht entgegen, sondern bestritt pauschal das Vorliegen eines vorzeitigen Austritts. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung haben die Vorinstanzen auch die Aussage des Klägers als Partei nicht als Prozeßvorbringen gewertet, weil eine solche Aussage fehlendes Prozeßvorbringen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0043157). Im nunmehrigen Vorbringen des Revisionswerbers, wegen der Einbehaltung der dem Beklagten an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag durch das Finanzamt überwiesenen Beträge vorzeitig ausgetreten zu sein, liegt demnach nur die Wiederholung einer erst im Berufungsverfahren vorgebrachten unzulässigen Neuerung.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Judikatur (RIS-Justiz RS0014496) ausgesprochen, daß eine Austrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden ist und daher auch schlüssig (§ 863 ABGB) erfolgen kann. Ob der Kläger ein ausreichend schlüssiges Verhalten in dieser Richtung gesetzt hat, stellt jedoch keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage dar und entzieht sich daher einer Überprüfung durch das Revisionsgericht.

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