OGH 10ObS263/98v

OGH10ObS263/98v20.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. März 1998, GZ 7 Rs 25/98t-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. September 1997, GZ 10 Cgs 77/96b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können Verfahrensmängel erster Instanz, welche vom Berufungsgericht verneint worden sind, nicht mehr mit Erfolg in der Revision neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 11/15, 11/18 uva).

Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten, sondern einem Wunschsachverhalt aus. Die Vorinstanzen haben nämlich - in freier, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbarer Beweiswürdigung - festgestellt, daß der am 7. 12. 1995 verstorbene Gatte der Klägerin, nach dessen Ableben sie Witwenpension begehrt, in seiner Heimat (der ehemaligen Republik Jugoslawien) keine Versicherungszeiten beim serbischen Versicherungsträger erworben hat. Diese Tatsachenfeststellung wurde vom Berufungsgericht übernommen und ist daher für den Obersten Gerichtshof bindend. Damit mangelt es jedoch an der Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 ASVG. Die Abweisung des Klagebegehrens, gerichtet auf Zuerkennung der Witwenpension in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung, erfolgte daher rechtsrichtig (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Wenn zu einem bestimmten Thema (hier: Erwerb von Versicherungszeiten im Ausland) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (9 ObA 136/98k).

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

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