OGH 8ObA227/98k

OGH8ObA227/98k17.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Ignaz Gattringer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Matthias H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Sparkasse V***** Bankaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen S 51.844,90 sA und Feststellung (Streitwert S 219.564,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. April 1998, GZ 7 Ra 37/98k-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. November 1997, GZ 31 Cga 97/97v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 12.960,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.160,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, dem Kläger, dem mit Stichtag 1. 11. 1995 eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit durch Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zuerkannt worden ist, gebühre gemäß § 83 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Sparkassen eine Berufsunfähigkeitspension, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Ausführungen in der Revision ist entgegenzuhalten:

Bei der Änderung des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit (idF der 39. ASVG-Novelle) durch die 51. ASVG-Novelle mit Wirkung vom 1.7.1993 ist der Begriffskern (vgl Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 8 zu § 6) der Berufsunfähigkeit (Invalidität) unverändert geblieben; geringfügige Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen können im Fall des Klägers vernachlässigt werden, weil er in gleicher Weise die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (vor der 51. ASVG-Novelle) und der nunmehrigen vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erfüllt.

Die bei der Auslegung von Kollektivverträgen zu beachtende "Sachgerechtigkeit" (vgl Arb 11.527) gebietet geradezu selbstverständlich, die "Berufsunfähigkeit" des Klägers auch unter der im ASVG geänderten Bezeichnung als Bedingung der Berufsunfähigkeitspension im Sinne des Kollektivvertrages zu berücksichtigen. Es kann nicht ernsthaft infolge Verwendung eines anderen Ausdruckes im Gesetz für das, was vor der 51. ASVG-Novelle als Berufsunfähigkeit bezeichnet wurde, angenommen werden, dem Kläger gebührte keine Pension.

Die Behauptung, von den Kollektivvertragsparteien sei für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine Zusatzpension des Arbeitgebers beabsichtigt gewesen, vielmehr hätten die Kollektivvertragspartner den Kollektivvertrag anpassen müssen, trifft nicht zu. Bei der jährlichen Wertanpassung der Entgelte wäre es ein Leichtes gewesen, auch den Begriff der "Berufsunfähigkeit" im Kollektivvertrag dem geänderten Sozialrecht anzupassen, hätten die Kollektivvertragspartner dies beabsichtigt. Dadurch, daß sie den Begriff der Berufsunfähigkeit unverändert ließen, haben sie vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß es hinsichtlich des Inhaltes des Begriffes der Berufsunfähigkeit beim unveränderten Verständnis vor der 51. ASVG-Novelle verbleiben soll.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die in erster und in zweiter Instanz infolge Vertretung des Klägers durch die Gewerkschaft unterbliebene Bewertung des Feststellungsbegehrens ist gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Monatsbetrag nachzuholen. Der von Gerlach, Zur Frage der Bewertung arbeitsrechtlicher Feststellungsbegehren, ecolex 1998, 647, 649, vorgeschlagene Zehn-Jahres-Betrag ist überhöht. Die in der Kostennote enthaltene Bemessungsgrundlage unterschreitet den "Zweifelsstreitwert" gemäß § 14 RATG (vgl 8 ObA 61/98y).

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