Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) 52.000 S nicht übersteigt.
Text
Begründung
Der Kläger erhob gegen den betriebenen Anspruch (Sachverständigengebühr und Einhebungsgebühr) von S 51.696 Oppositionsklage.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung dieser Klage a limine durch das Erstgericht.
Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet dieses Ausspruches ist jedoch der Revisionsrekurs absolut unzulässig. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Art XXXII Z 14 der Erweiterten WGN 1997 ist auf die nach dem 31.12.1997 gefällte Entscheidung des Rekursgerichtes bereits § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF dieser Novelle anzuwenden.
Da sich der Streitwert der Oppositionsklage und damit auch der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, nach dem betriebenen Anspruch (SZ 19/340; EvBl 1968/162 und zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0001622) richtet und dieser S 52.000 nicht übersteigt, war der Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen.
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