OGH 6Ob205/98k

OGH6Ob205/98k10.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der beiden am 16. Mai 1987 geborenen minderjährigen Maja und Milan C*****, in Obsorge der Mutter, Ljiljana C*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters, Dragan C*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Mai 1998, GZ 45 R 38/98s-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 24. September 1997, GZ 19 P 35/97x-32, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 8. 7. 1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Döbling zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt der beiden Minderjährigen je 1.670 S für die Zeit vom 1. 4. bis 30. 11. 1995, je 3.811 S für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. 1996 und je 4.200 S ab 1. 1. 1997 zu leisten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, der Antrag muß hinreichend erkennen lassen warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Dies hätte das Erstgericht bereits bei Aufnahme des "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters zu berücksichtigen gehabt. Das Rechtsmittel wäre daher keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, vielmehr der Rechtsmittelwerber aufzufordern gewesen, seinen Protokollarantrag im Sinne des § 14a Abs 1 und 2 AußStrG zu stellen oder zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrg als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.

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