OGH 6Ob233/98b

OGH6Ob233/98b10.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Prof. Margherita D*****, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. Johannes D*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhaltes und Leistung eines Provisorialunterhaltes, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 24. April 1998, GZ 43 R 967/97t-238, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem klaren, unmißverständlichen Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert.

Die bei der Unterhaltsbemessung angewendete Prozentkomponente ist keine starre rechnerische Größe, sondern im Rahmen des Ermessensspielraumes, auch abhängig von der Höhe des zugrundezulegenden Einkommens, in gewissen Grenzen einer Anpassung an die Umstände des Einzelfalles zugänglich. Ein Abzug von 4 % für jedes neben der geschiedenen Ehefrau unterhaltsberechtigte Kind bewegt sich durchaus im Rahmen dieses Ermessensspielraumes. Gegen die Berücksichtigung eines nicht übermäßig hoch gegriffenen, für die berufliche Weiterbildung und Verbesserung der Einkommensmöglichkeiten im Einzelfall aufgewendeten Betrages bestehen keine Bedenken, berücksichtigt man, daß auch der Klägerin in annähernd gleicher Höhe Aufwendungen für eine Zusatzkrankenversicherung zugebilligt wurden.

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