OGH 2Ob229/98k

OGH2Ob229/98k27.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schiemer, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenbank W*****, vertreten durch Dr. Karl Aschaber, Dr. Andreas König und Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) S***** GesmbH, *****, 2.) Walter K*****, 3.) Erika den U*****, 4.) Ernst S*****, 5.) Dietmar H*****, und 6.) Ing. Hubert G*****, wegen S 3,609.076,- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 30. Juli 1998, GZ 3 R 146/98f-6, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die der überwiegenden Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 304; Krejci in Rummel2, § 14 KSchG Rz 6) folgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 525/90 (= JUS Z/447 = KRES 1f/13 = NRsp 1990/158), wonach der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN gegen einen Verbraucher nur mit der Beschränkung des § 14 KSchG begründet werden kann ist ausführlich begründet. Sie wurde auch vom Schrifttum zustimmend oder jedenfalls ohne Kritik übernommen (Deixler-Hübner, Konsumentenschutz2 Rz 188 aE;

Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, Konsumentenschutzgesetz, § 14 Rz 4; Mayer in Rechberger § 93 JN Rz 3). Gegenteilig höchstgerichtliche Entscheidungen liegen nicht vor. Unter diesen Umständen genügt auch eine einzige veröffentlichte Entscheidung, um das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anzunehmen (RdW 1998, 406; RIS Justiz RS0103384, insb 4 Ob 2154/96k; 7 Ob 147/97m ua). Sofern daher die klagende Partei die Kernaussage dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen versucht, liegt eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger, § 502 ZPO Rz 3 6. Absatz), zumal das im Revisionsrekurs vor allem ins Treffen geführte Argument der Prozeßkostenverminderung schon von Jelinek (Hdb.z.KSchG. 883 ff) gebraucht, die Ansicht dieses Autors in der angeführten Entscheidung aber bereits abgelehnt wurde.

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