OGH 8Ob156/98v

OGH8Ob156/98v24.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag.Wolfgang U*****, und 2.) Renate U*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Franz U*****, vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Löschung einer Dienstbarkeit (Streitwert S 300.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.Februar 1998, GZ 6 R 249/97y-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, dessen Lösung durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung voll gedeckt ist (siehe insb SZ 57/39).

Bei persönlichen Dienstbarkeiten gibt es kein automatisches Erlöschen der Dienstbarkeit betreffend den Teil, auf dem die Ausübung nicht möglich ist (SZ 50/61 ua); bei einer Teilung bleiben stets alle Teilstücke belastet (EvBl 1967/275; JBl 1967, 627 ua). Bei einer sittenwidrigen Verweigerung der Zustimmung zur Einverleibung der Löschung kann der Berechtigte aber auf Einwilligung lastenfreier Abschreibung bzw Löschung der persönlichen Dienstbarkeit geklagt werden (SZ 57/39); in einem solchen Fall können nämlich auch "an sich" nichtbestehende Rechte zuerkannt werden (SZ 57/39; JBl 1989, 379; SZ 66/35).

Eine sittenwidrige Weigerung liegt ua dann vor, wenn bei einem Vergleich der gegenseitigen Interessen ein grobes Mißverhältnis besteht (JBl 1956, 121; JBl 1972, 200; SZ 57/39 uva); dies hat das Berufungsgericht im Einklang mit den vom Obersten Gerichtshof gezogenen Grenzen bejaht, sodaß der außerordentlichen Revision kein Erfolg beschieden sein kann:

Der Beklagte begründete nämlich seine Weigerung mit Animosität gegenüber den Klägern und dem Bestreben, einen Hausbau der Kläger zu verhindern, weil er dann wegen der Nähe der Verbauung gewerbebehördlichen Auflagen ausgesetzt sein könnte. Dem steht das Interesse der Kläger an der Bebauung ihres Grundstückes und der dazu notwendigen Kreditbeschaffung gegenüber, die durch die Löschung der Dienstbarkeit jedenfalls erheblich erleichtert wird.

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