Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens uva).
Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen
Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in
seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu
beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1993, 24 - Welt
des Wohnens mwN). Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn
des § 9 a UWG ist, daß die gekoppelten Waren im Verhältnis von
Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen. Das trifft vor allem
dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach
der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen
verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird (ÖBl 1985,
108 - Fußball-EM-Aktion; ÖBl 1994, 162 - Kostenlose Filmentwicklung).
Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt auch dann nicht vor, wenn
zwei Hauptwaren oder -leistungen zu einem Gesamtpreis zusammen
angeboten werden (ÖBl 1972, 75 - Europa Register-Teleurope; ÖBl 1987,
103 - S 1.- für jedes zweite Stück). § 9 a UWG verbietet
Koppelungsgeschäfte nämlich nicht generell, sondern erfaßt sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen (ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion ua).
Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (ÖBl 1997, 49 - Hochzeitspaket). Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefaßter Gegenstände zu einem Gesamtpreis (ÖBl 1972, 75 - Europa Register-Teleurope; ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion). Für das Vorliegen einer Zugabenankündigung spricht es, wenn für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Hauptpreis der Hauptware gleichkommt (ÖBl 1995, 278 - Guten-Morgen- Service).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses aufgeworfene Frage, ob sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise eine gleichzeitige Ankündigung mehrerer Waren im Einzelfall als Angebot gleichrangiger Gegenstände, also mehrerer Hauptwaren, darstellt, oder ob die Waren nach der Verkehrsanschauung im Verhältnis von Hauptware und Zugabe stehen, berührt keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO.
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