Spruch:
Die außerordentliche Revision und der Rekurs der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von S 411.009 sA ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Umfang der Abweisung eines Betrags von S 274.006 samt 4 % Zinsen aus S 137.003 ab 5.7.1996 und aus S 137.003 ab 5.8.1996 und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei; im übrigen, also im Umfang weiterer S 137.003 samt 4 % Zinsen ab 5.6.1996, hob es das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurück.
Gegen das Teilurteil richtet sich die (außerordentliche) Revision der Klägerin, gegen den Aufhebungsbeschluß deren Rekurs.
Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies - anders als hier - ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt wie hier ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (1 Ob 208/97p mwN).
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Sie ist demnach gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Dieser Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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