Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre im Einklang (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN;
Rechtssatz RIS-Justiz 0084833; Tomandl, Grundriß des öst.Sozialrechts4 55; Grillberger, Öst.Sozialrecht3 79;
Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 132), wonach es für die Pensionsversicherung irrelevant ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien Arbeitsplatz erlangen kann. Mit dem Argument, der Kläger sei auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, vermag die Revision aber nicht die Unrichtigkeit dieser Auffassung darzutun.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet.
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