OGH 10ObS218/98a

OGH10ObS218/98a16.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred P*****, vertreten durch Dr.Karl Mayer, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.März 1998, GZ 9 Rs 395/97t-39, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. August 1997, GZ 3 Cgs 152/95v-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob das Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin das daraus festgestellte Kalkül leichte und zu 30 % der Arbeitszeit, dies aber nicht kontinuierlich, mittelschwere Arbeiten in grundsätzlich jeder Position und Körperhaltung rechtfertigte oder ob noch ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen (SSV-NF 7/32 ua).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die richtige Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO).

Da der Kläger für die als leicht einzustufenden Arbeiten an CNC-gesteuerten Maschinen nachschulbar ist, überschreitet die kursmäßige Nachschulung auch nicht das medizinische Leistungskalkül und hat mit der Tatsache, daß der Kläger mittelschwere Arbeiten nur zu 30 % der Arbeitszeit ausüben kann, nichts zu tun.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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