Spruch:
Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 8.7.1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Lienz zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete die väterliche Großmutter, für die Minderjährige für die Zeit vom 1.8.1997 bis 31.10.1997 monatlich Unterhaltsbeiträge von 570 S und für November 1997 1.050 S zu zahlen, wies das Mehrbegehren bis 30.11.1997 ab und behielt die Entscheidung über das Mehrbegehren für die Zeit nach dem 1.12.1997 vor.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Großmutter der Minderjährigen Folge und wies den Unterhaltsantrag für die Zeit bis 30.11.1997 gänzlich ab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14 a Abs 1 und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter, wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Rechtsmittelwerberin wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 14 a Abs 1 und 2 AußStrG zu verbessern.
Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.
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