Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.
Text
Begründung
Die betreibende Partei hat mit Eintragung vom 4.10.1997 ihren Firmenwortlaut von D***** Aktiengesellschaft in E***** AG geändert.
Über das Vermögen des früheren Verpflichteten Dr.Heinz-Volker St***** wurde am 30.6.1997 Konkurs eröffnet.
Das Erstgericht hat mit dem in der Versteigerungstagsatzung am 3.6.1997 verkündeten Beschluß die Liegenschaft der betreibenden Gläubigerin als Meistbieterin zugeschlagen. Der Beschluß wurde noch vor Konkurseröffnung am 27.6.1997 dem nunmehrigen Gemeinschuldner persönlich zugestellt.
Das Rekursgericht wies den vom Masseverwalter am 11.7.1997 zur Post gegebenen Rekurs zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rekurslegitimation des Masseverwalters gegen Zuschlagserteilung bei Absonderungsrechten der vorliegenden Art nicht vorliege. Das Rekursgericht übersah, daß das von der Wiener Gebietskrankenkasse betriebene Versteigerungsverfahren bereits mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26.3.1996 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt wurde. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die betreibende Partei habe ihr Absonderungsrecht außerhalb der Frist des § 12 Abs 1 KO erworben; sie schließe daher, soweit ihre Forderung reicht, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus der Sondermasse aus. Gemäß § 48 Abs 2 KO fließe, was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt, in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Dies bedeute jedoch, daß das Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung vom Konkursverfahren nicht erfaßt werde, sodaß die Legitimation des Masseverwalters zur Rekurserhebung nicht gegeben sei.
Der Rekurs des Masseverwalters ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Durch die Eröffnung des Konkurses wird gemäß § 1 KO das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners, darunter insbesondere auch die ihm gehörigen Liegenschaften, seiner freien Verfügung entzogen. Dieser Entzug ist nicht nur im Sinn des § 1 Abs 2 KO ein tatsächlicher, sondern auch ein rechtlicher. Alle Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber gemäß § 3 Abs 1 KO unwirksam. Der Mangel der Verfügungsfähigkeit ist, wie der Mangel der Prozeßfähigkeit im Zivilprozeß (§ 6 ZPO), von Amts wegen zu beachten. Der Masseverwalter ist im Sinn der §§ 81, 83 KO der gesetzliche Stellvertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Konkursvermögens (SZ 32/91 ua). Wenn die Zwangsversteigerung von zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaften von absonderungsberechtigten Gläubigern betrieben wird, so liegt kein Fall einer kridamäßigen Verwertung vor, die gemäß § 115 KO zu den Amtsobliegenheiten des Masseverwalters gehört. In einem solchen Fall handelt es sich um eine reine Exekutionssache. Bei der Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkurses ist der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners (SZ 32/91 ua; Heller/Berger/Stix 143).
Diese klare Rechtslage wurde vom Rekursgericht verkannt, das zu Unrecht die Legitimation des Masseverwalters zur Rekurserhebung verneint hat; es wird über den vom Masseverwalter eingebrachten Rekurs gegen den Zuschlag in der Sache zu erkennen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, § 52 ZPO.
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