OGH 7Ob195/98x

OGH7Ob195/98x13.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen David H*****, hier vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft S***** als Unterhaltssachwalter, infolge deren Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 31. März 1998, GZ 1 R 50/98s, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Grünburg vom 9.Februar 1998, GZ P 1608/95z-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der minderjährige David ist das uneheliche Kind des Hannes C***** und der Gabriele H*****, die am 27.12.1994 verstorben ist. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24.2.1995 wurde die Obsorge den mütterlichen Großeltern Johann und Maria H***** übertragen.

Hannes C***** war aufgrund des Beschlusses des damals noch zuständigen Bezirksgerichtes Steyr vom 21.5.1987 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 900,-- für den minderjährigen David verpflichtet. Mit Beschluß vom 16.1.1996 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsbeiträge auf Antrag der Bezirkshauptmannschaft S***** auf S 2.500,-- monatlich. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Hannes C***** Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht Feststellungen darüber auf, ob und gegebenenfalls welche Leistungen der Minderjährige nach dem oberösterreichischen Sozialhilfegesetz erhalte. Sozialleistungen zur Deckung des Lebensbedarfes dürften bei der Unterhaltsbemessung nicht unberücksichtigt bleiben. Wäre bei Deckungsgleichheit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung und des Unterhaltsanspruches die schriftliche Anzeige des Anspruchsüberganges gemäß § 52 des oö SHG nicht erfolgt, dann müßte zwar eine allenfalls gebotene Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aufgrund des Erhöhungsantrages des Sozialhilfeempfängers erfolgen, es müßte jedoch ein Leistungsbefehl in diesem Umfang an den Unterhaltsschuldner unterbleiben.

Im zweiten Rechtsgang faßte das Erstgericht am 15.9.1997 entsprechend dieser Rechtsansicht folgenden Beschluß:

"Es wird festgestellt, daß der minderjährige David H*****, geboren am *****, in Abänderung der Unterhaltsbemessung des Bezirksgerichtes Steyr vom 21.5.1987, P 71/98-9, ab 1.1.1995 angefangen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.600,--, insgesamt daher monatlich S 2.500,-- vom Unterhaltspflichten Vater Hannes C***** ........... hat.

Das Begehren des Sachwalters, den Vater beginnend ab 1.1.1995 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.500,-- zu verpflichten, wird abgewiesen."

Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 30.1.1998 beantragte die Bezirkshauptmannschaft S***** die Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von S 2.500,-- für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2000, wobei sie sich auf den zitierten Beschluß des Erstgerichtes als Unterhaltstitel berief. Sie führte weiters aus, daß der Unterhaltspflichtige keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe und daß er Teilzahlungen im Ausmaß von S 900,-- monatlich leiste.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Das Rekursgericht gab den vom Vater und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz erhobenen Rekurs Folge und änderte den Beschluß auf Vorschußgewährung im Sinn einer Abweisung des Antrages ab, weil der Beschluß des Erstgerichtes vom 15.9.1997 keinen Exekutionstitel darstelle. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Exequierbarkeit eines Feststellungsbeschlusses im Pflegschaftsverfahren vorliege.

Der dagegen erhobene Rekurs der Bezirkshauptmannschaft S***** ist zulässig, weil zu der hier gegebenen Konstellation keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen ist. Er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ist unter anderem, daß für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (§ 3 Z 1 UVG).

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Exekutionstitel nur dann vor, wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Titels zu einer Leistung verpflichtet ist. Nur solche Tatbestände sind Exekutionstitel, die einen Leistungsbefehl an den Verpflichteten aussprechen (SZ 44/15 ua). Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit im Titel reicht nicht aus (NZ 1975, 74). Dies gilt gleichermaßen auch für im Außerstreitverfahren geschaffene Titel (vgl EvBl 1969/328; 3 Ob 561/79 ua).

Das Rekursgericht hat daher zu Recht das auf die §§ 3, 4 Z 1 UVG gestützte Vorschußbegehren mangels Vorliegens eines Exekutionstitels über den begehrten Vorschußbetrag abgewiesen. Auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, wie sich an den Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Sozialhilfe erbrachte Leistungen auf dessen Unterhaltsanspruch auswirken (vgl einerseits etwa SZ 60/71 und SZ 60/191 und andererseits RZ 1990/24), ist hier nicht weiter einzugehen. Die im Revisionsrekurs behauptete Änderung der Umstände dahin, daß die Gewährung des Pflegebeitrages an den Minderjährigen inzwischen eingestellt worden sei, vermag am Fehlen der Voraussetzung für die Vorschußgewährung, nämlich daß ein entsprechender Leistungsbefehl betreffend des zu erbringenden Unterhaltes gegen den Unterhaltspflichtigen vorliegen muß, nichts zu ändern.

Der angefochtene Beschluß war daher zu bestätigen.

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