Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil ebenso aufgehoben wie der zugleich gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßte Beschluß und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 27.April 1995, GZ 12 Os 87-89/94-10, wurde unter anderem der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge gegeben und das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 16.Dezember 1993, GZ 7 Vr 826/86-430, in dessen Schuldsprüchen A I 2 b und c (Teilfakten zum Verbrechen der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB), A I 3 (Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB) und A I 4 (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG) sowie in den Strafaussprüchen nach dem StGB und dem FinStrG einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Hingegen wurde die gegen die Schuldspruchfakten A I 1 (Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 StGB) und A I 2 a (Verbrechen der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 StGB) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Nachdem der Vorsitzende des im ersten Rechtsgang erkennenden Schöffensenates die gesonderte Führung des von der Aufhebung betroffenen Verfahrens nach § 57 StPO verfügt hatte, wurde die Strafe für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche mit dem angefochtenen Urteil neu bemessen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1, 4 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die schwerpunktmäßig die - rechtzeitig (schon mit Schriftsatz ON 477 und am Beginn der Hauptverhandlung, ON 494) gerügte - Ausgeschlossenheit des bereits im ersten Rechtsgang tätig gewesenen Vorsitzenden und beisitzenden Richters (248 f iVm 100/XXXX) moniert (Z 1), kommt Berechtigung zu.
Muß eine Hauptverhandlung nach erfolgreicher Urteilsanfechtung wiederholt werden, sind gemäß § 68 Abs 2 StPO von der neuen Hauptverhandlung jene Richter ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben. Bei Zurückverweisung der Sache an dasselbe Gericht - wie im vorliegenden Fall nach Teilkassierung des im ersten Rechtsgang bekämpften Urteils - geht, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, auch die (gerichtsinterne) Zuständigkeit des erstbefaßten Richters schon mit der Wirksamkeit der die Verfahrenserneuerung anordnenden Rechtsmittelentscheidung auf seinen durch die Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter über, wobei selbst ein nachträglicher Wegfall der Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zu wiederholen, an der einmal begründeten Zuständigkeit des Vertreters nichts ändert (EvBl 1989/10). Die vom Erstgericht vertretene Rechtsmeinung, wonach Richter von der neuen Hauptverhandlung dann nicht ausgeschlossen seien, wenn das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, teilweise aufgehoben wird und die neue Hauptverhandlung nur der Festsetzung der zu bestätigten Schuldsprüchen zu verhängenden Strafe dient, widerspricht ersichtlich dem Sinn des Gesetzes, nach welchem der nicht regelmäßig auf eine abermalige Mitwirkung und Entscheidung in der zu wiederholenden Hauptverhandlung beschränkbare Anschein einer Voreingenommenheit des im ersten Rechtsgang vom Rechtsmittelgericht (wie hier) in der Entscheidung über die Schuldfrage korrigierten Richters vermieden werden soll (Mayerhofer StPO4 § 68 E 24, vgl auch JA 7 zum StRÄG 1993 und RV 33 der BlgzStRÄG 1996).
Da die Aufhebung des angefochtenen Urteils sohin infolge Beteiligung ausgeschlossener Richter an dieser Entscheidung unumgänglich ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die darüber hinaus erhobenen Rechtsmitteleinwände.
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