OGH 14Os90/98

OGH14Os90/9830.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhardt Stefan T***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. September 1997, GZ 35 Vr 1.699/91-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhardt Stefan T***** des Finanzvergehens der teils vollendeten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg und St. Johann vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen bzw Nichtabgabe von Steuererklärungen folgende Abgabenverkürzungen bewirkt bzw zu bewirken versucht:

1) in Salzburg als verantwortlicher Vorstand der E***** Realbesitz- und Verwertungs AG durch eine unrichtige Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 1981 und eine unrichtige Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1981 779.700 S an Körperschaftssteuer und 447.310 S an Gewerbesteuer, sohin insgesamt eine Abgabenverkürzung von 1,227.010 S bewirkt;

2) in St. Johann im Pongau als Geschäftsführer der K*****.

a) durch eine unrichtige Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1982 2,231.790 S an Körperschaftssteuer und 765.944 S an Gewerbesteuer, sohin insgesamt eine Abgabenverkürzung von 2,997.734 S bewirkt;

b) durch Nichtabgabe einer Kapitalertragssteueranmeldung für das Jahr 1982 eine Verkürzung von 1,750.000 S an Kapitalertragssteuer bewirkt;

3) in St. Johann im Pongau durch eine unrichtige Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1982 eine Verkürzung von 854.500 S an Einkommenssteuer zu bewirken versucht.

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer ein (Z 3), die Hauptverhandlung hätte nicht in seiner Abwesenheit durchgeführt werden dürfen, weil durch die vom Untersuchungsrichter vorgenommene Vernehmung, bei der er nur "generell die Vorwürfe bestritten" habe, der Sachverhalt nicht beruhigend aufgeklärt worden sei. Denn dem Erfordernis des § 427 Abs 1 StPO auf vorherige gerichtliche Vernehmung, die dem Zweck Rechnung tragen soll, zu verhindern, daß der Angeklagte verurteilt wird, ohne daß ihm Gelegenheit geboten war, sich vor Gericht wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten (Mayerhofer StPO4 § 427 E 8 f), war jedenfalls Genüge getan worden. Die Frage aber, ob in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten sei (§ 427 Abs 2 StPO), ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen und damit einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich (aaO E 73).

In der Mängelrüge (Z 5) stellt der Beschwerdeführer die - logisch und empirisch einwandfreie - Wertung des Unterbleibens einer vom Angeklagten mehrfach angekündigten belegmäßigen Aufklärung des Sachverhaltes durch das Erstgericht als (zusätzliches) Belastungsindiz in Frage. Er vermag damit kein formales Begründungsgebrechen geltend zu machen, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).

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