OGH 6Ob180/98h

OGH6Ob180/98h25.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 27. Dezember 1982 geborenen mj.David St*****, in Obsorge der Mutter, Silvia St*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters, Manfred S*****, vertreten durch Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11.März 1998, GZ 45 R 69/98z-79, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 21. November 1997, GZ 3 P 2023/95w-63, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 27.5.1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Hietzing zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat den vom Vater zu leistenden Unterhalt von 7.000 S für die Zeit vom 4.1.1997 bis 31.12.1997 auf monatlich 6.700 S herabgesetzt und das Herabsetzungsmehrbegehren des Vaters auf monatlich 3.000 S abgewiesen.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Vaters keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14 a Abs 1 und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Anspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Rechtsmittelwerber wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 14 a Abs 1 und 2 AußStrG zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.

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