Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
1. Franz O***** und 2. Johann W*****, beide vertreten durch Dr.Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Oktober 1997, GZ 53 R 29/97x-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet des § 10 AußStrG können die Parteien im Revisionsrekurs keine Umstände geltend machen, die erst nach Beschlußfassung des Erstgerichtes (hier: sogar nach Beschlußfassung des Rekursgerichtes) eingetreten sind (NZ 1970, 70 uva). Auf die Tatsache des Vergleichsabschlusses kann daher erst in dem aufgrund des aufhebenden Beschlusses des Rekursgerichtes fortzusetzenden Verfahren Bedacht genommen werden.
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